4. September 2017

Die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen an einer MVZ-GmbH an Dritte, die nicht über die Gründereigenschaft gemäß § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V verfügen, ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Dem vom LG Köln zu entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien stritten hinsichtlich der Inhaberschaft von GmbH-Geschäftsanteilen an insgesamt sechs Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie um die Wirksamkeit von diesbezüglich abgeschlossenen Treuhandverträgen. Im Zusammenhang mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens wurden die Geschäftsanteile an einer MVZ-GmbH an die dortigen Beklagten veräußert und übertragen. Dabei verfügten die Beklagten unstreitig nicht über die Gründereigenschaft nach § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V.

Zudem schlossen die Beklagten (Treugeber) Treuhandverträge bezüglich der oben genannten Geschäftsanteile mit einem Dritten (Treuhänder) ab. Danach hielt der Dritte die Geschäftsanteile der jeweiligen Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung der Beklagten. Inhalt der Treuhandvereinbarungen war unter anderem das Angebot des Treuhänders, die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an die Beklagten unentgeltlich zu übertragen (Rückübertragung der Gesellschaftsanteile). Dieses Angebot konnten die Beklagten jederzeit annehmen.

Entscheidungsgründe zur Veräußerung und Übertragung von MVZ-GmbH

Das LG Köln hat entschieden, dass die Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile an der MVZ-GmbH an die Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig ist. Begründet hat das Gericht dies damit, dass hierdurch gegen das Verbot des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V verstoßen werde.

Gemäß § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V dürfen Medizinische Versorgungszentren nur von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern ärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Die Gründung eines MVZ ist dabei nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer GmbH oder einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erfüllten die Beklagten keine der vorgenannten Qualifikationen, weshalb sie nach Ansicht des LG Köln nicht Gesellschafter einer GmbH sein dürfen, welche ein MVZ im Sinne des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V betreibt.

Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V, die nach Ansicht des LG Köln ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB darstellt, führe zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. In dem betroffenen Gesetz – hier: § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V – müsse das Verbot nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. In der Rechtsprechung sei ferner anerkannt, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Zulassungsbestimmungen im ärztlichen Bereich zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB führe. Das LG Köln bezieht sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urteil vom 12.09.2005 – 21 U 2982/05). Darin hat das OLG München die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspraxisvertrages gemäß § 134 BGB angenommen, an dem entgegen der Vorschrift des § 33 Absatz 2 Ärzte-ZV ein Arzt beteiligt war, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügte. Das LG Köln vertritt die Ansicht, dass der von ihm zu entscheidende Fall nicht anders zu beurteilen sei.

Das LG Köln ist daher der Auffassung, dass ein Gesellschaftsvertrag, mit dem die Beklagten ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH gründen wollten, nach § 134 BGB nichtig wäre, da die Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V erfüllen. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, welche ein MVZ betreibt, an Personen beziehungsweise Gesellschaften, die die Qualifikation nach § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V nicht erfüllen, sei nicht anders zu beurteilen, da diese Vorschrift ansonsten leerliefe.

Für die geschlossenen Treuhandverträge, in welchen die Beklagten faktisch einem Gesellschafter gleichgestellt seien, gelte entsprechendes. Nach Ansicht des LG Köln erhalten die Beklagten unter Umgehung von § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V die Stellung eines Gesellschafters eines MVZ, die ihnengesetzlich verwehrt ist. Die Vorschrift des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V sei im Falle der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Treuhandvereinbarungen praktisch obsolet. Daher seien die Vereinbarungen als ein – unwirksames – Umgehungsgeschäft zu bewerten, welches von der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ebenfalls erfasst werde.

Fazit

Festzuhalten ist, dass ein MVZ nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden kann (vgl. § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V). Nur solche, dem oben genannten Gründerkreis angehörende, natürlichen oder juristischen Personen können Gesellschafter der Trägergesellschaft eines MVZ sein.

Die gesetzlich vorgeschriebene Gründereigenschaft eines jeden einzelnen Gesellschafters der Trägergesellschaft des MVZ ist nicht nur Voraussetzung für die Gründung, sondern auch für den Fortbestand eines MVZ.

Das Urteil des LG Köln zeigt insoweit nochmals die große Bedeutung, welche der Gründereigenschaft gemäß § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V beigemessen werden muss. Zum einen ist ausgeschlossen, ein neues MVZ zu gründen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Zum anderen ist die Veräußerung und Übertragung eines MVZ beziehungsweise von Geschäftsanteilen an einem MVZ an jemanden, der nicht gründungsberechtigt ist, nach dieser Rechtsprechung nicht möglich. In einem solchen Fall ist das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig.

Sowohl die Gründung eines MVZ als auch die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer MVZ-GmbH sollte daher stets in enger Abstimmung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Unsere weitreichende Erfahrung, welche wir durch die bundesweiten Gründungen von deutlich mehr als 70 ZMVZ im Jahre 2016 erlangt haben, können wir die dafür notwendige Expertise bieten. Überdies können wir bei Bedarf auf unser Netzwerk zurückgreifen, wozu auch ein Team von Steuerberatern gehört, mit dem wir bereits einige Gründungen gemeinsam vollzogen haben.

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