10. April 2012

Für die Bewerbung von Medizinprodukten sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten. Neben den speziellen gesetzlichen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes, ist stets auch das allgemeine Wettbewerbsrecht, insbesondere die Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), zu beachten.

Möchte eine Hersteller von Medizinprodukten seinen Verkauf beispielsweise mittels Rabatt- und Bonussystemen fördern, sind stets mehrere Gesetze zu beachten und bei der rechtlichen Bewertung des Rabattsystems zu beachten. Wird an dieser Stelle nicht sorgfältig gearbeitet, läuft der Medizinproduktehersteller Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt oder mittels einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der jeweiligen Werbeform gezwungen zu werden.

Im Vergleich zur Werbung für Arzneimittel ist die Bewerbung von Medizinprodukten im HWG liberaler geregelt, weil die von Medizinprodukten ausgehende Gefahr meist geringer ist.

Gleichwohl ist die Entwicklung von Werbemaßnahmen für Medizinprodukte eine komplexe Angelegenheit.

So ist es nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten, Medizinprodukte mit Werbegaben zu bewerben. Werbegaben sind alle tatsächlich oder vorgeblich unentgeltlich gewährten Vergünstigungen. Hiermit soll vermieden werden, dass sich die Angehörigen der Heilberufe in ihrer Therapiefreiheit beeinflussen lassen, weil sie sich aufgrund von Zugaben zum Kauf bestimmter Medizinprodukte verleiten lassen, die sie ohne die Zugabe nicht gekauft hätten.

Das Gesetz lässt lässt jedoch Ausnahmen zu, die jedoch von Medizinprodukteherstellern nur allzu oft nicht im möglichen Umfang genutzt werden. Tatsächlich stößt man im Internet auf Bonussysteme, die die Vorgaben des HWG dadurch zu umgehen versuchen, dass der Bonus nur auf den Kauf von „Nicht-Medizinprodukten“ beschränkt wird. Für Unternehmen, die zum überwiegenden Teil Medizinprodukte vertreiben, ist eine solche Idee weder hilfreich, noch empfehlenswert.

Wenn in diesem Bereich rechtssichere und zugleich vertriebsstarke Werbekonzepte entwickelt werden sollen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertriebsexperten des Medizinprodukteherstellers und einem Rechtsanwalt, der mit dieser Thematik vertraut ist, hilfreich.

Wenn Sie Werbekonzepte für Ihre Medizinprodukte entwickeln wollen, dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Medizinproduktehersteller

– bereits in der frühen Phase der Produktentwicklung und Produkteinführung,
– bei der Kennzeichnung und Bewerbung von Medizinprodukten,
– bei der Entwicklung und Betreuung spezieller Kooperations- und Vertriebsmodelle und
– in wettbewerbs- und markenrechtlichen Streitigkeiten.

Wenn es bereits zu einer Abmahnung oder einer anderweitigen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit gekommen sein, vertreten wir Sie auch in der streitigen Auseinandersetzungen. Hier ist jedoch Eile geboten. In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind die einzuhaltenden Grenzen meist sehr kurz. Je früher wir in solchen Angelegenheiten also kontaktiert werden, desto besser können wir die Interessen unserer Mandanten vertreten.

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