17. Oktober 2019

Vielfach sind Krankenhäuser in der Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Gemäß § 97 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren vergeben. Dies ist für öffentliche Auftraggeber verpflichtend.

Schreibt ein Krankenhaus nun neue Aufträge aus, stellt sich die Frage, ob im Rahmen dessen die förmlichen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten sind. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht München vor einiger Zeit zu befassen (Beschluss vom 19.03.2019, Az.: Verg 03/19).

Beschluss des OLG München

Mit EU-weiter Bekanntmachung wurde der Auftrag „Infusionstechnik“ ohne die Einhaltung der Vorschriften des GWB ausgeschrieben. Krankenhausträgerin war eine Ordensgemeinschaft, die juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ein Wettbewerber im Markt sah sich an der Teilnahme der Ausschreibung gehindert, da es an einer produktneutralen Ausschreibung gefehlt habe. Deshalb ging er gegen die Form der Ausschreibung vor.

Das OLG München entschied dahingehend, dass die Krankenhausträgerin keine öffentliche Auftraggeberin darstelle. Die Vorschriften des GWB fanden deshalb keine Anwendung.

Wann ist man öffentlicher Auftraggeber?

Gemäß § 99 Nr. 2a, b GWB sind juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Auftraggeber, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert werden oder ihre Leitung unter öffentlicher Aufsicht steht.

Dies ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Für die Ordensgemeinschaft verneinte das OLG München diese Voraussetzungen. Diese wurde nicht überwiegend öffentlich finanziert: sie erhielt weder Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds, noch aus kirchlichen Steuermitteln. Zudem hat das Krankenhaus für Leistungen von Krankenkassen Gegenleistungen erbracht, weshalb man hier nicht von einer Finanzierung von Krankenkassen sprechen kann. Auch an einer staatlichen Aufsicht hat es vorliegend gefehlt.

Fazit zum Vergabeverfahren

Die vorliegende Entscheidung ist im Krankenhaussektor als praxisrelevant einzustufen. Das OLG München schafft Klarheit: Ist Trägerin eines Krankenhauses eine Ordensgemeinschaft, ist bei gleichgelagerten Fällen kein öffentliches Vergabeverfahren nach GWB bei der Vergabe neuer Aufträge durchzuführen.

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