Das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 19/07) hat kürzlich eine Entscheidung zur Krankenversichertenkarte getroffen, die Krankenhäuser dringend zum Handeln zwingt.
Gegenstand des Verfahrens war der Regressanspruch einer Krankenversicherung gegen ein Krankenhaus.
Dort war eine Person behandelt worden, die sich von einem Bekannten die Krankenversichertenkarte ausgeliehen hatte, um sich auf Kosten der fremden Krankenversicherung im Krankenhaus behandeln zu lassen.
Nachdem der Betrug aufgefallen war, weigerte sich das Krankenhaus die vierstelligen Behandlungskosten zu übernehmen. Das BSG entschied jetzt zu Lasten des Krankenhauses.
Zur Identitätsfeststellung im stationären Bereich sei die Krankenversichertenkarte nicht geeignet. Das Krankenhaus hat im Gegensatz zur Krankenkasse die Möglichkeit, die Identität durch Vorlage des Personalausweises nachzuprüfen.
Praxistipp:
Jedes Krankenhaus sollte prüfen, welche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen werden. Wird allein auf die Berechtigung zur Verwendung der Krankenversichertenkarte vertraut, besteht auf Basis dieses Urteils dringender Handlungsbedarf.