Für die Aufnahme einer belegärztlichen Tätigkeit ist der Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Konkret bedeutet das: Ein Arzt, der für das Fachgebiet plastische und ästhetische Chirurgie vertragsärztliche zugelassen ist, darf nur in einem Krankenhaus tätig werden, für das eine entsprechende Abteilung ausgewiesen ist. Eine allgemeinchirurgische Krankenhausabteilung genügt nicht. Diese Rechtsprechung fand Bestätigung bei einer vergleichbaren Konstellation im Bereich der Kinderchirurgie. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.11.2015, Az.: L 3 KA 95/15 B ER; Urt. v 13.04.2016, Az.: L 3 KA 55/13)
Die ausführlichen Hintergründe und rechtlichen Argumente finden Sie in der Health&Care Management 7-8/2016: http://www.hcm-magazin.de/krankenhausplanung-beachten/150/10842/331763 (für Abonnenten kostenfrei)