Der Erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 07.05.2008 seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Vorschriften des Sozialrechts über die gesetzliche Krankenversicherung und zur Krankenhausfinanzierung eine kartellbehördliche Fusionskontrolle nicht ausschließen.
Im konkreten Fall wollte das Universitätsklinikum Greifswald, dass in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern steht, 94,5 Prozent der Anteile an dem einem anderen Kreiskrankenhaus übernehmen.
Das Bundeskartellamt hatte dies untersagt.
Zwar hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamts jetzt aufgehoben. Dies allerdings nur deshalb, weil der Umsatzschwellenwert von 500 Millionen Euro, der eine Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes eröffnet, nicht erreicht sei (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB).