Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. v. 20.06.2018, Az.: 24 U 159/17) traf eine Entscheidung, die für alle Verantwortlichen in kirchlichen Einrichtungen erhebliche Auswirkungen hat. Das OLG wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung des Kirchenrechts zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen kann – mit erheblichen Haftungsrisiken auf Seiten der kirchlichen „Funktionsträger“ und Vergütungsrisiken auf Seiten der Vertragspartner.
Kirchenrecht ist Vertretungsregelung
Der Fall des OLG Düsseldorf in Kürze: Ein Bauträger hat eine evangelische Kirchengemeinde auf Vergütung verklagt. Er ist der Ansicht, dass ein Projektentwicklungsvertrag zwischen ihm und Kirchengemeinde durch mündliche Erklärungen zwischen dem Geschäftsführer des Unternehmens und dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie des Pfarrers der Kirchengemeinde zustande gekommen ist.
Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Hinweisbeschluss allerdings deutlich gemacht, dass in jedem Fall kein Vertragsschluss zwischen Kirchengemeinde und Bauträger zustande gekommen ist. Der Grund dafür ist, dass § 29 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche im Rheinland die Einhaltung der Schriftform bei der Vertretung von Kirchengemeinden und bei Urkunden und Vollmachten sogar eine Siegelung voraussetzt. Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über das kirchliche Finanzwesen (KF-VO) wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet, wenn nicht ermächtigte Personen handeln. Diese Regelungen wertete das OLG Düsseldorf – im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung – als Vertretungsregelungen, die dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Das bedeutet, dass es einer Genehmigung – hier durch die Kirchengemeinde – bedurft hätte.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es in Fällen der fehlenden Genehmigung zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den handelnden Personen (z. B. Pfarrern, Geschäftsführern, etc.) kommen kann.
Genehmigungserfordernisse bei Krankenhausverträgen
Gerade die katholische Kirche kennt bei Verträgen umfangreiche und teilweise sehr komplexe Genehmigungsvoraussetzungen sowohl im Codex Iuris Canonici (CIC), als auch im Partikularrecht der Deutschen Bischofskonferenz.
Im Krankenhaus unterliegen beispielweise der Chefarzt- oder die Pflegedienstleitungsverträge, Grundstücksgeschäfte und auch Gesellschaftsgründungen den Zustimmungserfordernissen der bischöflichen Behörde. Dies ist in Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz geregelt. Dem Autor ist mindestens ein Fall bekannt, bei dem die Gründung eines Krankenhaus-MVZ an einer solch fehlenden Genehmigung der bischöflichen Behörde scheiterte.
Hier sollte immer von allen Beteiligten – auch den Geschäftspartnern der Kirchen – Rechtsrat zu den Genehmigungserfordernissen sowie den sonstigen kirchenrechtlichen Hürden eingeholt werden.