20. April 2015

Mit Beschluss vom 03.03.2015 (1 BvR 3226/14) hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2014 III ZR 85/14 zur Nichtabrechenbarkeit wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht festangestellte Honorarärzte bestätigt. (Wir berichteten zum BGH-Urteil in diesem Blog.)

Das Bundesverfassungsgericht sieht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14 keinen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit der dadurch betroffenen Ärzte. Es begründete seine Entscheidung im vorliegenden Fall damit, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt habe, dass er in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist. Insbesondere gehe hier die Argumentation und das Verständnis des Beschwerdeführers gegen das angegriffene BGH-Urteil fehl. Der BGH habe nicht etwa entschieden, dass der Honorararzt generell keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen könne, daher hat er sich folgerichtig ebenfalls nicht mit der Frage befasst, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patienten als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann.

Honorararzt Abrechenbarkeit

Soweit der Bundesgerichtshof § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG die Bedeutung einer abschließenden Festlegung der liquidationsberechtigten Ärzte beimisst, bezieht sich diese Aussage erkennbar nur auf die Frage, ob der gesetzlich geregelte Kreis der einbezogenen Ärzte durch eine Privatvereinbarung zwischen Honorararzt und Patienten erweitert werden kann, was der BGH verneint hat. Das Bundesverfassungsgericht sieht dies ebenso, da es sich bei der Wahlleistung nicht um eine Leistung des ausführenden Arztes handelt, sondern um eine Leistung des Krankenhauses, was sich eindeutig aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz ergibt. § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz räumt dem – vom Krankenhaus insoweit berechtigten Wahlarzt – lediglich ein Liquidationsrecht für die von ihm durchgeführten wahlärztlichen Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten ein.

Der Honorararzt erbringt seine ärztlichen Leistungen aufgrund eines Dienstvertrages im stationären oder ambulanten Bereich des Krankenhauses, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Die Tätigkeit des Honorararztes zeichnet sich mithin gerade dadurch aus, dass die rechtliche Grundlagen seine Leistungen nicht unmittelbar im Verhältnis zum Patienten besteht, sondern gegenüber seinem Auftraggeber, also gegenüber dem Krankenhausträger.

Die Honorierung dieser Leistung im Verhältnis Honorararzt zum Krankenhausträger ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte oder etwaiger Tarifbindungen des Krankenhauses. Sofern der ausführende Arzt mithin der Meinung sei, die ärztlichen Leistungen für ein zu geringes Honorar zu erbringen, wäre er nicht gezwungen gewesen, diese auszuführen. Damit hätte es einer näheren Begründung der Verfassungsbeschwerde bedurft, warum dem Honorararzt dennoch eine Liquidationsrecht für eine Leistung, die bereits sein Auftraggeber – der Krankenhäuserträger gegenüber dessen Vertragspartner unter Heranziehung des Honorararztes als Auftragnehmer erbringt, verfassungsrechtlich garantiert sein soll
Das Bundesverfassungsgericht begründet den Nichtannahmebeschluss des Weiteren auch mit einer ungenügenden Darlegung zur Schwere des geltenden gemachten Eingriffs.

Insbesondere sei versäumt worden die Höhe des mit dem Krankenhaus ausgehandelten Honorars mitzuteilen und den Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinkünften aus seiner ärztlichen Tätigkeit zu messen. Des Weiteren sei vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt worden, dass die vom Bundesgerichtshof so vorgenommene Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz die Grenzen überschreitet, die der richterlichen Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung durch Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz gezogen sind.

Das Bundesverfassungsgericht stellt jedoch noch einmal klar, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen ist, dass ein Honorararzt generell keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen darf. Er hat sich insbesondere nicht mit der Frage befasst, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient als solche bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann. In dem Urteil des Bundesgerichtshofes wurde lediglich entschieden, dass der Honorararzt nicht in die Gruppe von Ärzten fällt, die zwar nicht in der Wahlleistungsvereinbarung genannt werden, auf die sich die Vereinbarung aber nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz erstreckt, und dass die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nicht in Umgehung des § 17 Krankenhausentgeltgesetz durch einen privatärztlichen Vertrag zwischen Honorararzt und Patient vereinbart werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht stellt somit klar, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz an seinem Wortlaut zu messen ist. Weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Norm, bieten insoweit Anlass, auch Honorarärzte in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen.

Fazit:
Sowohl der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, als auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist zu entnehmen, dass der Fall anders entschieden worden wäre, sofern der Honorararzt in die Wahlarztvereinbarung bzw. die Wahlarztkette des Krankenhauses miteinbezogen worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient als solcher bestimmt werden kann und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann, auch nicht im Wege eines „obiter dictum“, Stellung genommen hat.

Mithin lässt selbst das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf die Abrechenbarkeit wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte, sofern diese in die Wahlarztvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient mit einbezogen sind, Auslegungsfragen offen. Der Honorararzt bleibt also eine schillernde Persönlichkeit, welche viele Rechtsfragen offen lässt. Sollten Sie als Honorararzt tätig sein und Fragen zur Abrechnung Ihrer Tätigkeit haben, beraten wir Sie gerne.

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