Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 6 U 219/19) entschieden, dass es sich bei einer Werbung für „perfekte Zähne“ um ein unzulässiges Erfolgsversprechen handelt und bestätigte somit einen Unterlassungsanspruch.
Abmahnung mit Unterlassungserklärung
Die Kieferorthopädin A warb unter anderem mit folgendem Text für ein „Invisalign“-Zahnschienensystem:
„Ilovemysmile ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim ersten Termin, welche Ergebnisse Sie innerhalb von 6 Monaten erreichen können.“
„Bei ilovemysmile erhält man vierzehn Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils 2 Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert Ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln“
Der Kieferorthopäde B sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die werbende Kollegin A auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht folgte Kieferorthopäde B.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Nach Ansicht des Gerichts hat die Kieferorthopädin A durch die streitgegenständlichen Aussagen entgegen § 3 S. 1 Nr. 2a HWG fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne.
Das Gericht führte aus:
„Hinter der Regelung in § 3 S. 1 Nr. 2a) HWG steht der Gedanke, dass es aufgrund individueller Dispositionen beim einzelnen Patienten und variierenden Erscheinungsformen von Krankheiten stets zu einem Therapieversagen kommen kann (BVerwG NJW 1994, 2433,2435), mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist (Dieners/Reese PharmaR-HdB/Reese/Holtorf Rn. 165 mwN). Nach dem Gesetzeswortlaut ist an sich nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig.“
Das OLG führte weiter aus, dass der allgemeine Verkehr der Angabe „perfekte Zähne“ den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs entnehmen kann. Zudem sah das OLG auch in der Aussage
„… jede Schiene ist anders und verändert Ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln“
ein unzulässiges Erfolgsversprechen.
der perfekte Praxistipp
Das Gericht betonte, dass bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmer bestehe. Der Verbraucher bringe nämlich Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus.
Der Patient bzw. Verbraucher nimmt die Werbung also im Zweifel ernst. Aus Gründen des Patientenschutzes ist die Werbemaßnahme eines Arztes deshalb einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Sie möchten wissen, ob auch Ihre Werbemaßnahme einer kritischen Prüfung standhält oder abmahnfähig ist? Kommen Sie auf uns zu oder sichern Sie sich generell ab mit unsere MedizinanwälteFlat.