Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für ihren Kindersaft nicht mehr mit der mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Dies ist die Konsequenz aus der EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
Hintergrund dieses Urteils ist, dass gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln aufgrund der EU-Health-Claims-Verordnung grundsätzlich verboten sind, es sei denn, sie sind von der Europäischen Kommission zugelassen. Voraussetzung für diese Zulassung ist eine positive Bewertung des Nachweises der behaupteten Wirkung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Eine solche Zulassung hatte die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH für ihren Kindersaft nicht.
LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 – 16 O 172/12.