Die Firma Essilor, einer der weltweit führenden Hersteller von optischen Gläsern, darf Optikern kein iPad als Prämie dafür anbieten, dass diese ihren Umsatz bei Essilor steigern.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Das OLG Karlsruhe bejahte (natürlich!) eine Verletzung des Zuwendungsverbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Das OLG bestätigte nun in einem Urteil vom 06.09.2012 diese Ansicht noch einmal. (Az.: 4 U 110/12).
Was war passiert? Essilor hatte im Rahmen eines „Partnerprogramms“ Augenoptikern ein „Gratis Beratungs-iPad“ im Wert von 428 Euro angeboten, wenn diese im ersten Quartal 2012 mit Essilor-Produkten einen um 3.000 Euro höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen.
In den Entscheidungsgründen betone das OLG die besondere Gefährdungslage bei Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad.
Und genau darum geht es im § 7 HWG. Dass nämlich der Leistungserbringer nicht unsachlich beeinflusst wird und der Patient sich darauf verlassen kann, dass sein Leistungserbringer aus medizinischer Notwendigkeit heraus handelt und nicht, weil seinem Anbieter daraus ein monetärer Vorteil erwächst. Hier sah auch das OLG das Problem, dass die angesprochenen Augenoptikbetriebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte von Essilor treffen, um in den Genuss des iPad zu kommen.
Damit werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert.