8. Oktober 2013

Der Gerichtshof der Europäischen Union berichtet in einer Pressemitteilung vom 3. Oktober 2013 über ein spannendes Verfahren zwischen der gesetzlichen Krankenkasse BKK Mobil Oil und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., das der Gerichtshof nun durch Urteil abgeschlossen hat.

Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ((Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22).)), die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist ((Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 113/13.)), erklärt er nunmehr erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt.

Der Gerichtshof hat damit festgestellt, dass diese Richtlinie auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.

Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen es, eine gesetzliche Krankenkasse von dem Verbot unlautere Werbung zu betreiben auszunehmen.

Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der BKK, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse, zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.

Zur Erläuterung: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach  der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil in der Rechtssache C-59/12

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.