29. Januar 2019

Die Bezeichnung als „Klinik“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit – suggeriert sie doch eine gewisse Qualität gerade im Hinblick auf operative Eingriffe. Doch bei der Bezeichnung als „Klinik“ ist Vorsicht geboten. Nutzen Ärzte diese Bezeichnung ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, drohen wettbewerbsrechtliche Verfahren.

Unter einer Klinik ist grundsätzliche eine ärztliche Einrichtung zur Durchführung von ärztlichen Heilbehandlungen zu verstehen, in der eine stationäre Unterbringung und Verpflegung möglich ist. Das nimmt die herrschende Rechtsprechung an und verweist auf das allgemeine Verkehrsverständnis von Verbrauchern.

Privatkrankenanstalt mit Genehmigung nach § 30 GewO

Wer über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung (GewO) verfügt, darf sich demnach problemlos als Klinik bezeichnen. Für die Erteilung der Erlaubnis müssen allerdings nachweisbar zahlreiche ärztliche, pflegerische, bauliche und apparative Voraussetzungen erfüllt sein.

Privatkliniken im Sinne von § 30 GewO sind privat betriebene Einrichtungen, die vornehmlich der Durchführung einer stationären Krankenhausbehandlung dienen. Diese ist gegeben, wenn die Patienten in der Einrichtung in ein betriebliches Organisationsgefüge eingegliedert sind. Darüberhinaus neben ärztlichen und ärztlich überwachten pflegerischen Leistungen zur Behandlung auch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt. Zudem darf die stationäre Behandlung nicht ohne Weiteres durch eine ambulante Behandlung ersetzbar sein. Die stationäre Behandlung muss also nach Art und Umfang wesentlich über eine ambulante hinausgehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Erlaubnis erteilt werden und die Einrichtung darf sich auch als Klinik bezeichnen.

Vorsicht mit der Bezeichnung als „Laserklinik“, „Zahnklinik“, „Augenklinik“ & Co.

Liegt keine Erlaubnis nach § 30 GewO vor, ist mit der Bezeichnung als Klinik wie z.B. als Laser-, Zahn‑ oder Augenklinik Vorsicht geboten. Hierin hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß gesehen.

Die Verkehrsauffassung ist im Wettbewerbsrecht maßgeblich. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch zahlreiche Instanzgerichte sind der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise mit dem Klinikbegriff den des Krankenhauses verbinden und damit die Möglichkeit stationärer Behandlung im Unterschied zu einer rein ambulanten.

Der BGH führte in einer Entscheidung aus, dass der Verkehr mit diesem Begriff – ebenso wie mit dem im wesentlichen gleichbedeutenden Begriff des Krankenhauses – eine medizinische oder zahnmedizinische Einrichtung verbinde, deren vorrangiger Zweck in der stationären Behandlung von Patienten mit besonders schweren Erkrankungen und in der Durchführung aufwendiger operativer Eingriffe liege.

Das OLG München befasste sich in einer Entscheidung mit dem Begriff „Laserklinik“. Wie auch schon zuvor in einer Entscheidung des OLG zur Verwendung des Begriffs der „Zahnklinik“, war das Gericht der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung dahingehend verstehen werden, dass eine Klinik beworben werde, in der stationäre Behandlungen durchgeführt werden. Dies schließe ein, dass die Einrichtung sowohl über die personelle (Ärzte und Pflegepersonal) als auch über die apparative Ausstattung verfüge. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt wurden, hielt das OLG die Bezeichnung „Laserklinik“ für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Ähnlich entschied auch das OLG Düsseldorf zur Bezeichnung als „Augenklinik“. In der so bezeichneten Praxis fand unbestritten eine stationäre Aufnahme nicht statt, da es zwar einen Ruheraum gab, aber keine mit Betten ausgestattete Krankenzimmer. Das OLG stellte klar, dass die Verwendung des Begriffs „Klinik“ für eine ärztliche Einrichtung voraussetzt, dass diese Einrichtung in der Lage ist, Patienten stationär aufzunehmen. Daher kam das Gericht kam auch hier zu der Einschätzung, dass die Bezeichnung als „Augenklink“ irreführend und damit unlauter ist.

Möglichkeit der Bezeichnung als „Praxisklinik“

Anders verhält es sich mit der Bezeichnung als Praxisklinik. Durch den vorangestellten Begriff „Praxis“ geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass dem Verbraucher klar sei, dass es sich hier um einen niedergelassenen Arzt oder Zahnarzt handelt. Unter einer Praxisklinik ist auch nach Auffassung der Literatur eine Einrichtung zur Durchführung operativer Eingriffe zu verstehen, nach denen der Patient die Nacht in der Regel wieder zu Hause verbringt, eine Versorgung über Nacht allerdings möglich ist.

Zur Frage, wann sich eine Praxis als Praxisklinik bezeichnen darf, äußerte sich in einer aktuellen Entscheidung das OLG Hamm. Es stellte klar, dass die Verkehrskreise bei der Bezeichnung „Praxisklinik“ sicherlich nicht von einer stationären Klinik im eigentlichen Sinne ausgehen würden. Gleichwohl werde mehr erwartet, als nur die Durchführung operativer Behandlungen. Es müsse zumindest die Möglichkeit der stationären Versorgung über Nacht gegeben sein. Die Bezeichnung als Praxisklinik für eine Praxis, welche die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, sei irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Musterberufsordnung der Zahnärzte definiert Voraussetzungen

Für die Zahnärzte ist in § 9 Abs. 5 Musterberufsordnung Zahnärzte definiert, was beim klinischen Betrieb einer Zahnarztpraxis zu gewährleisten ist. Die betrifft zum einen die Sicherstellung einer umfassenden zahnärztlichen und pflegerischen Betreuung rund um die Uhr. Zum anderen die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten sowie die Gewährleistung von baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten.

Auch einige Landesärztekammern definieren Vorgaben

Auch zahlreiche Landesärztekammer haben die Vorgaben für die Bezeichnung einer Praxis als Praxisklinik definiert. Dort wird in der Regel verlangt, dass die Praxis über mindestens zwei (Kranken‐)Pflegebetten zur Nachbetreuung von Patienten in dazu geeigneten Räumlichkeiten verfügen muss. Die ärztliche Betreuung, insbesondere der ärztliche Notfalldienst während der Zeit der Nachbetreuung des Patienten in der Praxisklinik, muss sichergestellt sein. Und die für die jeweilige Behandlung einschlägigen Qualitätssicherungsregelungen, insbesondere die Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung ambulanter Operationen, müssen eingehalten und beachtet werden.

Fazit

Ob Praxisinhaber die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Klinik oder Praxisklinik erfüllen, bedarf stets einer genauen Einzefallanalyse. Jedenfalls ist vor der leichtfertigen Bezeichnung als (Praxis-)Klinik dringend abzuraten, wenn keine Möglichkeit der stationären Aufnahme und Betreuung von Patienten besteht. Ansonsten drohen Abmahnungen und strafbewährte Unterlassungsverfügungen

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Eine Antwort

  1. Danke für die Aufklärung. Hatte mich schon mal gefragt, was nun eine Augenklinik oder auch eine Zahnklinik an sich so ausmacht. Nun weiss ich es. Danke! 🙂

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