22. Oktober 2018

In den Diskussionen über die Zukunft der zahnmedizinischen Leistungserbringung – insbesondere bei der Leistungserbringung in Medizinischen Versorgungszentren und erst recht, wenn diese von Krankenhausträgern getragen werden – wird immer wieder von zahnärztlichen Standesorganisationen das Ende der freiberuflichen Leistungserbringung beschworen und in diesen Einrichtungen tätige Zahnärzte nicht selten zu „Handlagern“ oder ähnlichem degradiert, die keinen freien Beruf ausübten. Auf diesem Blog wurde dies bereits in der Vergangenheit kritisiert. Kein geringeres Gremium als der Deutsche Ärztetag hat bereits im Jahr 2015 dazu klar Stellung bezogen:

„Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 fordert die Akteure im Gesundheitswesen auf, den Begriff der Freiberuflichkeit im Hinblick auf den Arztberuf zutreffend und korrekt zu gebrauchen. Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf frei aus. Sie sind ausschließlich dem Wohl ihrer Patienten verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder angestellt, ambulant oder stationär ausüben. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung festgelegt: „Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“ Eine identische Formulierung findet sich in den Berufsordnungen aller Landesärztekammern. Alle Ärztinnen und Ärzte üben demnach einen freien Beruf aus. Dies ist auch Beschlusslage des Deutschen Ärztetages (112. Deutscher Ärztetag 2009, Entschließung III – 05). Angesichts vielfacher Bedrohungen unabhängiger und freier ärztlicher Berufsausübung ist es Aufgabe der deutschen Ärzteschaft, die Merkmale des freien Berufes Arzt in allen Bereichen ärztlicher Tätigkeit stets zu verteidigen. 

Der 118. Deutsche Ärztetag nimmt zur Kenntnis, dass vermehrt in Verlautbarungen ärztlicher Organisationen, Verbänden und einiger Körperschaften die Begriffe „Freiberuflichkeit“ und „selbstständige Berufsausübung“ bedeutungsidentisch verwendet werden, überwiegend mit dem Ziel, die Freiberuflichkeit als Alleinstellungsmerkmal ausschließlich für die eigenen Mitglieder zu reklamieren.

Der 118. Deutsche Ärztetag tritt dieser Neigung zur gezielten Fehlinterpretation des Begriffes der Freiberuflichkeit von Ärztinnen und Ärzten bzw. der selbstständigen Berufsausübung entschieden entgegen. Er fordert die ärztlichen Verbände, Organisationen und Körperschaften auf, die teilweise missbräuchliche Verwendung des Begriffs „Freiberuflichkeit“ zulasten der Mitglieder anderer ärztlicher Organisationen und Verbände innerhalb ihrer jeweiligen Organisation zu verhindern und in der Kommunikation nach außen künftig zu unterlassen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. 

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.