16. August 2010

Nachdem im Juni dieses Jahres mit der City BKK die erste Krankenkasse ihre finanzielle Schieflage kundtat, sind viele Versicherte über mögliche Folgen einer Insolvenz ihrer Krankenkasse verunsichert und wenden sich bei Fragen oft an ihren behandelnden Arzt als ersten Ansprechpartner. Doch was antworten auf die Patientenfragen: „Wenn meine Krankenkasse in die Insolvenz geht, was kann und muss ich tun?“

Bis zum 31.12.2008 konnten nur Krankenkassen, die unter bundesunmittelbarer Aufsicht standen, insolvent gehen. Dazu zählten etwa die Ersatzkassen oder andere in mehr als drei Bundesländern tätige Kassen. Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 wurde diese unterschiedliche Behandlung der Krankenkassen aufgehoben; eine Insolvenz ist jetzt grundsätzlich bei jeder Krankenkasse möglich. Regelungen hierzu enthält unter anderem §171 b SGB V. So hat der Vorstand der Krankenkasse, wenn diese zahlungsunfähig wird oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Danach gibt es zwei Alternativen, wenn eine Krankenkasse nicht mehr finanziell fähig ist am Kassenwettbewerb teilzunehmen. Sie kann entweder durch die zuständige Aufsichtsbehörde geschlossen werden oder es wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt.

Überdies sind für die Versicherten primär folgende Fragen von Bedeutung:

Besteht Versicherungsschutz?

Auch bei Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht der Versicherungsschutz für die Mitglieder zunächst weiter, da die Krankenkasse auch während ihrer Abwicklung fortbesteht und die vor ihrer Schließung entstandenen Ansprüche zu erfüllen hat. Das bedeutet letztlich, dass für alle laufenden Behandlungen bis zu deren Abschluss Versicherungsschutz besteht.

Wer haftet?

Für den Fall, dass eine Krankenkasse zahlungsunfähig wird, ist für Versicherte und Leistungserbringer natürlich von Bedeutung, wer die Kosten laufender Behandlungen zahlt. Dies sind zunächst einmal die Kassen derselben Kassenart. Das bedeutet, dass beispielsweise bei Insolvenz einer Betriebskrankenkasse alle anderen Betriebskrankenkassen für die Kosten laufender Behandlungen der Mitglieder der insolventen Krankenkasse aufzukommen haben. Ab Erreichen einer bestimmten Haftungsgrenze sind dann auch die Krankenkassen der anderen Kassenarten in der Pflicht.

Wer informiert?

Die Schließung einer Krankenkasse ist öffentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Daneben sind die Versicherten rechtzeitig persönlich zu informieren, damit diese ihr Wahlrecht ausüben und in eine andere Krankenversicherung wechseln können.

Fazit

Der behandelnde Arzt sollte, sofern er von seinen Patienten über die Konsequenzen der Insolvenz ihrer Krankenkasse befragt wird, zunächst einmal darauf hinweisen, dass für die laufenden Behandlungen jedenfalls der Versicherungsschutz fortbesteht und auch die Kosten nicht vom Versicherten selbst zu tragen sind.

Gleichzeitig kann er auf das bestehende Wahlrecht des Versicherten hinweisen, die Krankenkasse zu wechseln.

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