Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept nicht zur Entscheidung angenommen. Wie das Gericht heute mitteilte, ist die Beschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Geklagt hatte ein Mann, der unter Diabetes mellitus mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion leidet (Az.: 1 BvR 1778/05).
Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte der 1946 geborene Beschwerdeführer 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 01.01.2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien.
Zu beachten ist allerdings, dass die Berichterstattung zu diesem Urteil überwiegend von juristischer Unkenntnis geprägt und infolgedessen irreführend ist. In den meisten Presseartikeln wird nämlich suggeriert, das Bundesverfassungsgericht habe grundsätzlich entschieden, dass die Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept rechtmäßig sei. Gerade dies hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht entschieden. Vielmehr hat das Gericht die Beschwerde nur deshalb als unzulässig erachtet, weil sie nicht ausreichend begründet war. Die Entscheidung ist also nur aus formalen Gründen erfolgt und ist mithin als Einzelfallentscheidung zu betrachten, die auf andere Fälle nicht übertragbar ist.