1. August 2022

Einem ungeimpften Zahnarzt und Praxisinhaber ist im Juni 2022 vom zuständigen Landkreis Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden, nachdem er keinen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigte diese Entscheidung und lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des ungeimpften Zahnarztes ab (Beschluss vom 25.07.2022, AZ: 3 B 104/22).  

Der Zahnarzt wandte sich gegen das Tätigkeitsverbot mit der Auffassung, dass Zahnärzte zum einen von der Vorlagepflicht nach dem IfSG nicht erfasst sind. Zum anderen liegt nach seiner Ansicht bislang noch kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte das Gericht nicht. Es stellt klar, dass auch Zahnärzte von der Verpflichtung zur Vorlage des Immunitätsnachweises nach dem IfSG erfasst sind. Die Regelungen im IfSG zum Erlass des Tätigkeitsverbots bei Nichtvorlage des Immunitätsnachweises sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 auch verfassungsgemäß (AZ: 1 BvR 2649/21).

Für das Gericht war kein Ermessensfehler der Behörde bei seiner Entscheidung zu erkennen. Denn entgegen der Ansicht des Zahnarztes sind die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus sowohl von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) also auch der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt, der Zahnarzt hatte zudem eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung nicht dargelegt. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit des Zahnarztes wurde von der Behörde hinreichend gewichtet und mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen.

Gerade als Zahnarzt bestehe regelmäßig ein unmittelbarer Kontakt zu Gesichtern der Patienten, insbesondere der Mund- und Nasenöffnungen. Durch die fehlende Impfung sei einerseits das eigene Infektionsrisiko des Zahnarztes als auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Gerade Personal in Heil- und Pflegeberufen tragen eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten und dieser besonderen Verantwortung müsse man sich bei der Berufswahl bewusst sein.

Der aktuelle Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Praxistipp

Das Thema „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bewegt weiter die Gemüter und beschäftigt nun auch die Gerichte. Es bleibt natürlich abzuwarten, ob der betroffene ungeimpfte Zahnarzt die Entscheidung akzeptiert. Im Rahmen des Eilverfahrens wird lediglich summarisch und damit vorläufig geprüft, ob eine behördliche Entscheidung und damit die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, nämlich das Tätigkeitsverbot, gerechtfertigt und damit aufrechtzuerhalten sind.

Die Letztentscheidung ist in einem sog. Hauptsacheverfahren zu klären. Selbst wenn der Zahnarzt die Entscheidung nicht akzeptiert, ist es allerdings schwer vorstellbar, dass die Entscheidung in der Sache gänzlich anders ausfallen kann. Die Regelung des § 20a IfSG ist als verfassungsgemäß vom BVerfG bestätigt worden und es gibt zugelassene Impfstoffe.

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