Bürger in allen 28 EU-Mitgliedstaaten haben in Zukunft die Wahl, ob sie sich von einem Arzt im Inland oder in einem anderen europäischen Land behandeln lassen wollen. Die Kosten für die Gesundheitsversorgung muss die Krankenkasse bis zu der Höhe erstatten, die auch im Inland angefallen wäre. Die neuen Regeln gelten sowohl für privat Versicherte als auch für Kassenpatienten.
Zustimmung der Krankenkassen
Die Zustimmung der Krankenkassen zu Behandlungen im europäischen Ausland muss in Zukunft nur noch in bestimmten Fällen eingeholt werden. Geplante Behandlungen kann die Krankenkasse nur ablehnen, wenn für den Patienten ein Risiko besteht und wenn die Behandlung im Inland in einem medizinisch vertretbaren Zeitrahmen erfolgen könnte.
Die neuen Vorschriften sehen zudem vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die über die Rechte der Patienten auf gesundheitliche Versorgung in ganz Europa informiert. Diese Stellen tauschen untereinander Informationen aus und geben den Patienten praktische Informationen über die Voraussetzungen und die Höhe der Kostenerstattung, Behandlungsmöglichkeiten, Leistungserbringer und Rechtsbehelfe. Die Patienten erhalten so ein klareres Bild von der Qualität und Sicherheit der gesundheitlichen Versorgung im Ausland, so dass sie leichter entscheiden können, ob sie sich im Ausland behandeln lassen wollen oder nicht.
Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland – PM vom 22.10.2013