10. Februar 2017

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 27. Januar 2017 – Az.: 342 0 428/16) klagte ein Arzt erfolglos auf Löschung einer rufschädigenden Bewertung in Google Maps.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts Google Inc. mit Sitz in den USA zuständig sei. Mit diesem Urteil steht fest, dass Google Germany nicht in die Pflicht genommen werden kann, Negativbewertungen aus Google Maps zu löschen. Das Landgericht Hamburg begründet seine Entscheidung damit, dass bei Google Germany kein Suchmaschinen-Betrieb und kein Vertrieb der Online-Werbung auf Google stattfinden.

Negativbewertung: Was ist passiert und wie ist es zu der Klage gekommen?

Stellt man bei Google Germany GmbH in Hamburg den Antrag auf Löschung einer Negativbewertung eines Patienten, erhält man regelmäßig die Antwort, dass Google Search von Google Inc., der Muttergesellschaft des Google-Konzerns mit Sitz in den Vereinigten Staaten betrieben werde und man sich daher an die Google-Mountain-View mit Sitz in den USA wenden solle.

Mit dieser Standardantwort von Google Germany wollte sich der betroffene Arzt jedoch nicht abfinden. Er stellte Recherchen an. Dabei fand er heraus, dass Google auch außerhalb der Vereinigten Staaten Forschungsbüros betreibt. Es existiert eine Firma in der Schweiz, die Google Switzerland GmbH. Dem Handelsregistereintrag zu folge befasst sich diese mit der „Entwicklung und Verkauf von Produkten für den Internetgebrauch und die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Internetsuche, der Internetprogramm, der Internetprodukte und Internetanwendungen“. Aufgrund dieses Rechercheergebnisses hielt der betroffene Arzt den von Google Germany vorgebrachten Einwand, nicht zuständig zu sein, für nicht haltbar und klagte vor dem Landgericht Hamburg.

Die Begründung des Gerichts

Dem Landgericht Hamburg haben das Vorbringen des klagenden Arztes bzw. die vorliegenden Indizien allerdings nicht ausgereicht, um eine Pflicht der Google Germany GmbH zur Löschung von Negativbewertungen auf Google Maps zu bejahen.

Nach Ansicht des Gerichts reiche es für eine Haftung der Google Germany GmbH nicht aus, dass Mitarbeiter in München und vielleicht auch in der Schweiz an der Technologie der Suchmaschine Google beteiligt seien. Auch sei nicht erkennbar, wie Google Germany auf die angezeigte Bewertung Einfluss nehmen könne. Insoweit könnten nach Ansicht des Landgerichts Hamburg die Technologie für den Betrieb der Suchmaschine und die angezeigten Inhalte getrennte Bereiche darstellen.

Fazit

Im vorliegenden Fall hätten die falschen Behauptungen des Bewertenden für sich alleine bereits ausgereicht, das Löschungsbegehren des Arztes zu rechtfertigen. Dennoch wies das Landgericht Hamburg die Klage gegen die Google Germany GmbH aus oben genanntem Grund zurück.

Für Zahnärzte und Ärzte bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass Zahnärzte und Ärzte solchen Negativbewertungen auf Google schutzlos ausgesetzt sind. Es besteht die Möglichkeit, die Google-Mountain-View mit Sitz in den Vereinigten Staaten in Deutschland zu verklagen. Allerdings gilt es dabei, gewisse Punkte zu beachten. Insbesondere sollte vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens die Google-Mountain-View zur Löschung aufgefordert werden, um ein unnötiges Kostenrisiko auszuschließen. Auf diese Weise konnten wir für unsere Mandanten bereits erreichen, dass rufschädigende Bewertungen auf Google dauerhaft gelöscht wurden.

Als Betroffener einer Negativbewertung auf Google müssen Sie daher nicht verzweifeln. An falschen Tatsachenbehauptungen auf Google sowie diversen weiteren Bewertungsportalen – wie beispielsweise jameda – besteht grundsätzlich kein Interesse. Ein Rechtsanspruch auf Löschung der Bewertung besteht immer dann, wenn falsche Tatsachen behauptet oder Schmähkritiken verbreitet werden.

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