Mit Urteil vom 27.02.2008 hat das das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) untersagt, weiter Rabattverträge mit Generikaherstellern zu schließen.
Das Landessozialgericht beanstandete insbesondere, dass die Vergaberichtlinien nicht alle Hersteller von Nachahmerpräparaten gleich behandeln würden. Vor allem mittelständische Pharmaunternehmen würden auf diese Weise benachteiligt.
In der Vorinstanz hatte das Sozialgerichts Stuttgart noch anders entscheiden und der AOK den Abschluss der Verträge gestattet.
Hintergrund dieses Rechtsstreits ist der Umstand, dass Krankenkassen seit 2003 Rabattverträge mit Pharma-Unternehmen über Generika aushandeln können, die es auf dem Markt auch von anderen Herstellern gibt. Die AOK hatte diese Neuregelung zu erheblichen Einsparungen nutzen wollen.