Vor Kurzem war zu lesen, das sich Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts ausspricht, mit der das Kartellamt Krankenhausfusionen untersagt (vgl. hier)
Dabei kommen die entsprechenden Beschlüsse des Bundeskartellamts nicht überraschend. Der Kartellamtspräsidenten Bernhard Heitzer hatte bereits 2007 den Kurs der Kartellbehörde bekräftigt, den Krankenhausmarkt fortan einer uneingeschränkten Fusionskontrolle zu unterziehen.
Dementsprechend hatte das Bundeskartellamt zuletzt die Rückabwicklung des Zusammenschlusses zwischen dem Universitätsklinikum Tübingen und dem Zollernalbkreis erwirkt. Wir hatten darüber auf diesem Blog berichtet: vgl. hier.
Gleichwohl wird die die Anwendbarkeit des Kartellrechts auf den Zusammenschluss und die Kooperation von Krankenhäusern nach wie vor häufig ignoriert – mit zum Teil fatalen Folgen für die Beteiligten.
Für die in diesem Bereich handelnden ist es unbedingt erforderlich, die Anforderungen des Bundeskartellamtes zu kennen und zu berücksichtigen.
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