Am 24. November 2015 fand an der Frankfurt University of Applied Sciences das 16. Gesundheitspolitischen Forum des VMVG zum Thema „Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – aktueller Stand, mögliche Auswirkungen, Situation in Hessen“ statt. In einem intensiven zweistündigen Vortrag stellte Oberstaatsanwalt Alexander Badle die Vorgeschichte, den aktuellen Stand und die zu erwartenden Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen dar und diskutierte die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Fragen eingehend mit den ca. 30 Teilnehmern aus allen Bereichen des Gesundheitswesens und der Hochschule.
Dabei zeigte der langjährige Leiter der bundesweit ersten Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Besonderheiten des “hessischen Weges” bei der Korruptionsbekämpfung ebenso auf wie die verbleibenden Unwägbarkeiten des neuen Gesetzes. Auch wenn im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch Detailänderungen möglich seien, beurteilte er den Gesetzentwurf insgesamt als positiv, weil er die vom BGH aufgezeigte Regelungslücke schließe und als abstraktes Gefährungsdelikt die Ahnung bislang schwer zu fassender Tatbestände ermögliche.
Er räumte jedoch ein, dass insbesondere die Bezugnahme auf die beruflichen Pflichten Zweifeln im Hinblick auf die Einhaltung des verfassungsmäßigen Bestimmtheitheitsgrundsatzes ausgesetzt sei und für die Rechtsunterworfenen nicht immer absehbar sei, wo künftig die “Demarkationslinie” zwischen erlaubten und unerlaubten Kooperationen gezogen werde. Umso mehr sei es den Mitgliedern der betroffenen Gesundheitsberufe daher angeraten, ihre geschäftlichen und beruflichen Beziehungen unter die Lupe zu nehmen und ihre Geschäftsmodelle einer qualifizierten juristisch Risikoanalyse zu unterziehen.
Die in der Diskussion geäußerte Befürchtung, das Gesetz könne in bestimmten Bereichen zu Denunziationen führen, nahm er zum Anlass, für eine Strafverfolgung mit Augenmaß zu plädieren, die auch die verheerenden Folgen einer letztlich unbegründeten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Blick behalte. Doch hätten alle Beteiligten nach der öffentlichen Diskussion lange genug Zeit gehabt, sich auf die Rechtsänderung einzustellen, zumal dadurch nur Regeln ins Strafrecht transportiert würden, die aufgrund anderer Vorschrift bereits zuvor zu beachten waren. Den betroffenen Berufsgruppen riet er, die vier wichtigsten Prinzipien der „Healthcare Compliance“ bei der Auswahl der Geschäftsmodelle zu beachten: Trennung, Transparenz, Dokumentation und Äquivalenz.