Eine Großrazzia mit 420 Polizisten und 6 Staatsanwälten in Hamburg ermittelt laut dem SPIEGEL in einem neuen großen Betrugsfall im Medizinbereich. Im Fokus stehen 3 Apotheker, 2 Geschäftsführer der Hamburger Firma „ZytoService“ und auch 9 Ärzte. Der Vorwurf: Die Mediziner nahmen über 500.000 €, rückzahlungsfreie Darlehen, luxuriöse Fahrzeuge und andere Vorteile von der Hamburger Firma und den Apotheken an. Im Gegenzug seien große Mengen an Krebsmitteln nur von diesen Apotheken bestellt worden.
Die dazugehörigen Apotheker hätten dabei medizinische Versorgungszentren betrieben, die auch im Zusammenhang mit der Firma „ZytoService“ stehen. Infolge der Abrechnung der Krebsmittel seien Schäden für Krankenkassen und andere Apotheken in Millionenhöhe entstanden.
Man muss kein Jurist sein, um zu erkennen, dass hier Kriminalität auf hohem Niveau vorgeworfen wird. Wegen welcher Rechtsverstöße allerdings genau ermittelt wird und welche Folgen diese für die Beteiligten haben können, stellen wir in diesem Blog zusammen.
Die Berufsordnung und das Antikorruptionsgesetz
Schon § 30 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, in allen vertraglichen und beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren. § 31 Abs. 1 MBO-Ä legt diesen Grundsatz noch genauer aus:
„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für (…) die Verordnung (…) von Arzneimitteln (…) ein Entgelt oder andere Vorteile (…), sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen (…).“
Selbstverständlich fallen unter „Entgelte“ und „andere Vorteile“ keine kleinen Aufmerksamkeiten von Patienten oder Werbegeschenke. Die juristische Literatur geht von einer zulässigen Wertgrenze von 30 bis 50 € aus, wobei es wie immer vom Einzelfall abhängt. Maßgeblich ist, ob eine Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit stattfinden kann. Eine ärztliche Fehleinschätzung dieser Situation kann dabei gravierende Folgen haben. Mit Einführung des Antikorruptionsgesetz (AKG) im Jahr 2016 ist nämlich auch die strafrechtliche Verfolgung von Medizinern gemäß § 299a Nr. 1 Strafgesetzbuch in diesen Fällen ermöglicht worden. Wegen Einzelheiten verweisen wir auf unser kostenloses eBook zum Antikorruptionsgesetz.
Mögliche Folgen für die Beteiligten
Betreiber von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) reiben sich bei den Meldungen aus Hamburg zurecht verwundert die Augen. Gemäß § 95 Absatz 1a und 6 des Sozialgesetzbuches V sind Apotheker gar nicht berechtigt, ein MVZ zu gründen, bzw. zu betreiben. Abhängig davon, ob es weitere Betreiber gibt, ist entweder ein vollständiger oder teilweiser Entzug der Zulassung zu erwarten.
Insgesamt müssen sich Apotheker und Geschäftsführer der Firma „ZytoService“ mit dem Vorwurf des Betrugs gem. § 263 Absatz 1 und der Bestechung im Gesundheitswesen gem. § 299b Nr. 1 Strafgesetzbuch auseinandersetzen. Hier drohen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.
Für die Hamburger Ärzte ist bei der Feststellung ihrer Schuld neben dem Entzug der Approbation nach § 299a Nr. 1 Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erwarten.
Fazit
Zweifelhafte Angebote durch „Sponsoren“ oder „Betreibergesellschaften“ sollten unbedingt rechtlich überprüft werden. Den Strafverfolgungsbehörden genügt für eine Ermittlung nämlich bereits die Möglichkeit einer Straftat. Eine polizeiliche Befragung vor den Augen der Patienten kann so eine irreparable Rufschädigung nach sich ziehen. Dies lässt sich vermeiden. Kommen Sie für eine Rechtsberatung gerne auf uns zu.
Autor: Thomas Schwabauer, Rechtsreferendar
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen