2. Juni 2023

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.05.2023 (Az. 6 U 4/23) entschieden, dass bereits zwei Ärzte ein Ärztezentrum für ästhetische und plastische Chirurgie bilden können. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ ist nach Ansicht des Gerichts weder irreführend noch unlauter. Der Begriff des Zentrums weise zumindest im medizinischen Kontext nicht auf eine besondere Größe hin.

Landgericht verbot Werbung unter der Begrifflichkeit „Zentrum“

Nachdem ein anderer niedergelassener plastischer Chirurg die Bezeichnung als „Zentrum“ für irreführend und unlauter hielt, da nach seiner Ansicht ein „Zentrum“ aus mehr als zwei Ärzten bestehen müsse und eine gewisse Mindestgröße notwendig sei, und juristische Schritte in die Wege leitete, folgte das Landgericht Frankfurt am Main dieser Auffassung und untersagte den beiden Ärzten, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen – insbesondere Penisoperationen – unter der Bezeichnung als „Zentrum“ zu bewerben oder anzubieten, soweit dort lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.

Oberlandesgericht knüpft nicht an bestimmter Größe an

Die Berufung der beiden Ärzte, die beide Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie sind, wobei einer der beiden Ärzte zusätzlich auch Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist, hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg, sodass diese für ihre Gemeinschaftspraxis den Begriff „Zentrum“ weiterhin verwenden dürfen. Das Gericht machte zwar deutlich, dass nach der Verkehrsanschauung unter dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens erwartet werde, die über vergleichbare durchschnittliche Unternehmen hinausgehe. Dennoch deute der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Zusammenhang nicht mehr auf eine besondere Größe hin.

Medizinische Versorgungszentren setzen keine Mindestgröße voraus

Zur Begründung nahm das Gericht auf die Regelung des § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V Bezug, wonach zur Gründung eines MVZ keine bestimmte Größe erforderlich ist. Das Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist seit dem Jahr 2015 entfallen. Dies hat zur Folge, dass eine Praxis mit zwei Ärzten die Möglichkeit besitzt, die Bezeichnung „MVZ“ zu führen, nachdem sich die Verkehrsanschauung mit der Häufigkeit des Auftretens von MVZ auf dem Gesundheitsmarkt an diesen Begriff gewöhnt hat.

Praxistipp zur Arztpraxis als Zentrum

Es ist der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vollumfänglich zuzustimmen. Die im SGB V normierte Vorschrift zur Gründung eines MVZ setzt keine Mindestgröße voraus, sodass auch bereits zwei Ärzte ein MVZ gründen dürfen.

Sofern Ihrerseits Klärungsbedarf zur Bezeichnung Zentrum besteht, generell zum Praxisnamen oder Fragen im Zusammenhang mit der Gründung eines MVZ, kontaktieren Sie uns gerne.

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