10. Mai 2022

Zahnarztpraxis darf sich als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnen, wenn die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Die Zahnärztekammer Nordrhein scheitert vor dem Bundesgerichtshof mit dem Versuch, einer Zahnarztpraxis die Praxisbezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ zu untersagen. 

Die Kammer hatte zuvor die Werbung einer Zahnarztpraxis beanstandet und abgemahnt, die sich in der Werbung als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnet hatte. Nachdem die Praxis nicht bereit war, auf diese Praxisbezeichnung zu verzichten, klagte die Zahnärztekammer und beantragte, die Praxis unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ zu bewerben.  

Die Zahnärztekammer obsiegte in der 1. Instanz vor dem Landgericht. Das OLG Düsseldorf hob in 2. Instanz das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage der Kammer ab. Die Zahnärztekammer nahm dies zum Anlass, Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen und so hatte nun der BGH die Frage abschließend zu klären. 

Höchstinstanzliche Entscheidung zur Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis

Der BGH in seiner Entscheidung machte deutlich, dass die Auffassung der Zahnärztekammer mit dem grundsätzlichen Werberecht der Praxis nicht in Einklang zu bringen ist und urteilte, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ nicht zu beanstanden ist. 

Die Beanstandung der Kammer wäre berechtigt gewesen, wenn die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer täuschen würde. Das wäre der Fall, wenn die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ die Vorstellung  erweckt, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Eine solche Täuschung hat der BGH ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass die Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ nicht über die Person oder Befähigung der beklagten Zahnarztpraxis täuscht.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angabe vielmehr so, „dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten werden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis finden, allerdings darüber hinaus eine besondere Bereitschaft mit sich bringt, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Darüber hinaus haben die Verbraucher die Erwartung, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht ist. Sie haben nicht die Vorstellung, dass die Behandler über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verfügen, die ein normaler Zahnarzt nicht hat oder die gar erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung erworben werden müssen, an deren Ende eine staatliche Prüfung steht.

Die urteilenden Richter machen deutlich, dass der Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Vorstellung einer besonderen fachlichen Qualifikation auslösen: „vielmehr erwarten die Verkehrskreise eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte, während sie deren fachliche Eignung als selbstverständlich voraussetzen.“

Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ stellt auch deshalb keine Irreführung dar, weil der Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung vorhanden sei und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird. Das Gericht weist einmal mehr darauf hin, dass die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung umfasst, soweit sie nicht irreführend ist.

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