22. Juli 2010

In einer Presseerklärung vom heutigen Tag unterbereitet die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft ihre Vorschläge zu einer Neuordnung der ambulanten Versorgung. Hier die Pressemeldung im Wortlaut:

Krankenhäuser: Gemeinsam die ambulante Versorgung der Patienten sichern

„Nur durch ein neues Miteinander von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten können wir in den schwierigen Zeiten des Ärztemangels die ambulante Versorgung der Patienten flächendeckend sicherstellen“, erläutert der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum, das umfassende Konzept des DKG-Vorstands zur Reform der ambulanten ärztlichen Versorgung. „Statt uns gegeneinander abzugrenzen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesärztekammer (BÄK) fordern, müssen wir den Patienten in den Mittelpunkt stellen.“ Gerade weil die ambulante Versorgung mancherorts zusammenzubrechen drohe, müssten die Kliniken sich umfassend für die ambulante Leistungserbringung öffnen dürfen, hob Baum hervor.

Zentrale Eckpunkte des DKG-Konzepts für eine patientenorientierte Neuordnung der ambulanten Versorgung sind:

– Die ambulante ärztliche Versorgung ist in zwei Bereiche zu gliedern: In die haus- und fachärztliche Grundversorgung einerseits und die spezialärztliche Versorgung (einschließlich ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen) andererseits.

– Für die ambulante haus- und fachärztliche Grundversorgung, wie Ultraschall, Impfen, Medikamentation, ist die Bedarfsplanung zu reformieren. Insbesondere ist sie mit flexiblen Zulassungsmöglichkeiten auszustatten.

– Die ambulante spezialärztliche Versorgung (u.a. Onkologie, HIV, Mukoviszidose) ist von Krankenhäusern als auch von besonders qualifizierten Vertragsärzten zu erbringen. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festzulegenden Qualitätsanforderungen. Eine Bedarfsplanung mit Zulassungsbeschränkungen ist für diesen Bereich nicht erforderlich. Die Vergütung erfolgt einheitlich und unmittelbar durch die Kostenträger auf der Basis einer zu entwickelnden Gebührenordnung.

– Die ambulante Notfallversorgung ist an die Realitäten der Patientenströme anzupassen. Die Kliniken sind gleichberechtigt mit den niedergelassenen Ärzten in den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag einzubeziehen. Auch hier sind gleiche Vergütungen für Kliniken und Praxen unter Einbeziehung der Kliniken in den entsprechenden Gremien festzulegen.

– Die Krankenhäuser sprechen sich für erweiterte Kooperationsmöglichkeiten mit den niedergelassenen Praxen aus und fordern eine Ausweitung der Nebentätigkeitsmöglichkeiten von niedergelassenen Ärzten in den Kliniken. Die derzeit geltende Beschränkung auf maximal 13 Stunden in der Woche ist im ärztlichen Zulassungsrecht aufzuheben.

– Da die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in der Trägerschaft von Krankenhäusern einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Praxisstandorten leisten und in besonderer Weise zur Überwindung der ambulant/stationären Trennung beitragen, müssen die Krankenhäuser auch in Zukunft uneingeschränkt Träger von Medizinischen Versorgungszentren bleiben.

„Wenn die ambulante Bedarfsplanung erneuert und die Vergütungsrestriktionen aufgehoben werden, dann schaffen wir einen deregulierten ambulanten Versorgungsbereich, der sich ganz für die Patienten geöffnet hat und mit dem sich die ambulante Hochleistungsmedizin weiterentwickeln kann“, ist sich der DKG-Hauptgeschäftsführer sicher. Baum weiter: „Die DKG appelliert nachdrücklich an die Politik, dass ihr Konzept für eine patientenorientierte Neuordnung der ambulanten Versorgung berücksichtigt wird.“

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