31. Mai 2011

Vor einigen Tagen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) nach einer sehr langen Beratungsdauer die Neufassung der Heilmittelrichtlinie beschlossen. Sie tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Doch welche praktischen Auswirkungen wird diese Änderung für Sie und Ihren Arbeitsalltag haben?

Zunächst ist klarzustellen, dass die Richtlinie auch weiterhin nur für Ärzte/innen gilt. Der Ausschluss von Zahnärzten/innen wurde explizit in die Richtlinie mit aufgenommen.

Des Weiteren wurde das Genehmigungsverfahren für Heilmittelverordnungen geändert. Das bedeutet, es wird zukünftig eine „Statuserhebung“ für behinderte Patienten geben. Der Arzt kann somit einen Patienten für ein Jahr von jeglichen Genehmigungen befreien, indem er ihn in den Status eines Behinderten setzt. Dies muss allerdings einmal jährlich erfolgen. Der G-BA hielt bei behinderten Patienten ein Genehmigungsverfahren für jede Verordnung für unangemessen.

Zudem wurde die Heilmittelerbringung bei Kindern und Jugendlichen mit schwerwiegenden Behinderungen und chronischen Erkrankungen geändert. Nunmehr können Kindertherapeuten Tagesfördereinrichtungen besuchen, auch ohne dass der Vertragsarzt einen Hausbesuch verordnet hat, da es diesen Kindern nicht zumutbar sei, jedes Mal die Praxis aufzusuchen.

Außerdem wurden Computertomographie (CT)- und Magnetresonanztomographie (MRT)-gestützte Schmerzbehandlungen in den Katalog der hochspezialisierten Leistungen nach §116b SGB V aufgenommen. Das bedeutet, diese können nun künftig als ambulante Leistungen im Krankenhaus abgerechnet werden.

Im Rahmen von Verordnungen außerhalb des Regelfalls wird ausdrücklich geregelt, dass ein Verzicht des Genehmigungsverfahrens durch die Krankenkasse die gleiche Rechtswirkung wie die Erteilung einer Genehmigung entfaltet. Damit wird diese Vorgehensweise letztlich rechtlich verbindlich ausgelegt. Diese Regelung hat allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V.

Darüber hinaus wurden viele weitere kleinere Änderungen vorgenommen. Auch der Heilmittel-Katalog wurde abgeändert.

Fazit

Vorbenannte Änderungen kommen in jedem Fall behinderten Menschen zu Gute. Inwiefern sich die „neue“ Heilmittelrichtlinie des G-BA in der Praxis dann für Ärzte auswirkt, zeigt sich in der zweiten Hälfte diesen Jahres, wenn die Richtlinie in Kraft getreten ist.

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