17. Mai 2009

Das Bundeskartellamt hat das Entflechtungsverfahren gegen das Universitätsklinikum Tübingen und den Zollernalbkreis eingestellt, nachdem die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückabgewickelt haben.

Dies berichtet die Pressestelle ds Bundeskartellamts in einer aktuellen Mitteilung vom 14.05.2009.

Die Unternehmen hatten den bereits 2003/2004 vollzogenen Zusammenschluss der Kliniken nicht dem Bundeskartellamt zur Prüfung vorgelegt. Als dieses Ende 2007 davon erfuhr, leitete es daraufhin ein Entflechtungsverfahren ein. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes hat der Zusammenschluss zu der Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen geführt und sollte deshalb rückgängig gemacht werden.

Dem kamen die beteiligten Kliniken nun zuvor und vermieden auf diese Weise die drohende Anordnung von Entflechtungsmaßnahmen durch das Bundeskartellamt.

Bis zum Jahr 2003 gehörten die Zollernalb-Kliniken an den Standorten Albstadt, Balingen und Hechingen dem Landkreis Zollernalb. Ende 2003 wurde die Zollernalb-Klinikum gGmbH als Betriebsführungsgesellschaft gegründet.

An dieser Gesellschaft wurden das Universitätsklinikum Tübingen und der Zollernalbkreis paritätisch beteiligt. Die Wirtschaftsbetriebe der Krankenhäuser in Balingen, Hechingen und Albstadt wurden der Zollernalb
Klinikum gGmbH zum Jahresbeginn 2004 überantwortet.

Wie bereits in vorhergehenden Fusionskontrollverfahren im Krankenhaussektor, hat das Bundeskartellamt in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und
Fachkliniken. Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen fallen nicht unter diese Marktabgrenzung. In räumlicher Hinsicht ging das Bundeskartellamt von den beiden regionalen Märkten Tübingen (Postleitzahlengebiet Tübingen Stadt und Tübingen Umgebung) und Zollernalb (bestehend aus den Postleitzahlengebieten Albstadt, Balingen und Hechingen) aus. Im Rahmen der Marktermittlungen wurden Krankenhäuser in einem weiten
Umkreis um diese Standorte nach ihren Fallzahlen befragt.

Die Prüfung machte deutlich, dass das Universitätsklinikum Tübingen und die Zollernalb-Kliniken auf den jeweils relevanten Märkten bei Marktanteilen von deutlich über 60% bereits vor dem Zusammenschluss über wettbewerbliche Verhaltensspielräume verfügten, die durch die Wettbewerber – deutlich kleinere umliegende Krankenhäuser – nicht hinreichend kontrolliert werden konnten.

Der Zusammenschluss führte zu einer Erhöhung dieser Marktanteile und zur Verstärkung der marktbeherrschenden Position der Unternehmen. Auch eine zusätzlich angestellte Betrachtung des Gesamtmarktes Zollernalb plus Tübingen führte zu keinem abweichenden Ergebnis.

Dies macht wieder einmal deutlich, dass dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jedes unternehmerische Handeln unterliegt.  Dazu gehört auch das unternehmerische Handeln der öffentlichen Hand, was nur allzu häufig mißachtet wird.

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