Der Deutsche Bundestag berät am morgigen Freitag, 12. Oktober 2018, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Datenschutz-Anpassung – und Umsetzungsgesetzes, (HIER zu finden)
Der Gesetzentwurf soll das nationale Datenschutzrecht an die EU-Verordnung (EU) 2016 / 679 anpassen und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2016 / 680 um.
Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechtes des Bundes an die DSGVO
Der Entwurf sieht unter anderem Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Er soll zugleich der Umsetzung einer EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres dienen. Die Vorlage soll zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen werden.
Datenschutzbeauftragter erst ab 50 Mitarbeiter?
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Institutionen erst ab 50 Mitarbeitern, die dauerhaft mit personenbezogenen Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.
Datenschutzverstöße nicht mehr abmahnfähig?
Neu ist auch § 44 a BDSG, wonach Datenschutzverstöße nicht (mehr) als Wettbewerbsverstöße im Sinne von § 3 a UWG gesehen werden können und infolgedessen nicht mehr abmahnfähig wären.
Fazit
Am morgigen Freitag wird eine Liveübertragung um 13.20 Uhr auf der Homepage des Bundestags verfügbar sein. https://www.bundestag.de/
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erst ab 50 Mitarbeitern wäre sicherlich zu begrüßen, da in vielen Klein- und mittelständischen Betrieben, wie z.B. (Zahn-)Arztpraxen, der Unmut bezüglich der DSGVO nicht von der Hand zu weisen ist.
Ob Datenschutzrechtsverstöße weiterhin abmahnfähig bleiben, bleibt abzuwarten. Das Landgericht Würzburg war bislang der Ansicht, dass dies möglich ist, (https://medizinrecht-blog.de/ehealth/abmahnung-wegen-fehlerhafter-datenschutzerklaerung-gerechtfertigt/)
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