16. Juli 2007

Die Zulassung eines Vertragsarztes endet nach § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V am Ende des Kalendervierteljahres, in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altergrenze für Vertragszahnärzte verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 15.02.2006 entschieden.  In dem konkreten Fall hatte ein Internist gegen die Altergrenze geklagt, nachdem ihm die Kassenärztliche Vereinigung in Hessen nach seinem 68. Geburtstag die Zulassung entzogen hatte. Der Internist wollte die Praxis und Zulassung behalten, bis sein Sohn seine Habilitation und Facharztausbildung abgeschlossen hätte, und die Praxis seines Vaters übernehmen könnte. Der Arzt wies darauf hin, dass für die Übergangszeit keine Vertretung zu finden sei und die Aufgabe der Praxis, ohne einen Nachfolger zu haben, für ihn mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden sei. Gegen die Altersgrenze machte der Arzt einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Verbot der Alterdiskriminierung der EU- Antidiskriminierungsrichtlinie, die damals noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden war, geltend.  Das Landessozialgericht wies die Klage ab und verwies auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Thematik. Hintergrund der Altersgrenze sei, notwendige Beschränkungen der Vertragsarztzahlen nicht zulasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außerdem reduziere die Altersgrenze die Gefahr, die von einem nicht mehr voll leistungsfähigen Arzt für die Gesundheit der Patienten der gesetzlichen Versicherung ausgehen könne.  Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege deswegen nicht vor, da es dem Arzt freisteht, nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt weiterhin unbegrenzt als Privatarzt oder Praxisvertreter tätig zu sein.  Auch einen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie konnte das Gericht nicht erkennen. Denn die Richtlinie ließe Ungleichbehandlungen wegen des Alters zu, wenn sie im Rahmen des nationalen Rechts durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein. Der Schutz der gesetzlich Versicherten vor nachlassender Leistungsfähigkeit älterer Vertragsärzte sei ein die Ungleichbehandlung rechtfertigendes Ziel. Außerdem solle durch die Zuwachsbegrenzung der Ärzte eine Steigerung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen verhindert werden.  Fazit: Mittlerweile ist die EU- Antidiskriminierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das vorliegende Urteil hat jedoch vor Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht deutlich gemacht, dass auch mit dieser Begründung die Altersgrenze nicht zu Fall gebracht werden kann. Wer das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird daher weiterhin auf die privatärztliche Tätigkeit und Praxisvertretungen verwiesen werden.  Die Zulassung eines Vertragsarztes endet nach § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V am Ende des Kalendervierteljahres, in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altergrenze für Vertragszahnärzte verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 15.02.2006 entschieden. In dem konkreten Fall hatte ein Internist gegen die Altergrenze geklagt, nachdem ihm die Kassenärztliche Vereinigung in Hessen nach seinem 68. Geburtstag die Zulassung entzogen hatte. Der Internist wollte die Praxis und Zulassung behalten, bis sein Sohn seine Habilitation und Facharztausbildung abgeschlossen hätte, und die Praxis seines Vaters übernehmen könnte. Der Arzt wies darauf hin, dass für die Übergangszeit keine Vertretung zu finden sei und die Aufgabe der Praxis, ohne einen Nachfolger zu haben, für ihn mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden sei. Gegen die Altersgrenze machte der Arzt einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Verbot der Alterdiskriminierung der EU- Antidiskriminierungsrichtlinie, die damals noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden war, geltend.Das Landessozialgericht wies die Klage ab und verwies auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Thematik. Hintergrund der Altersgrenze sei, notwendige Beschränkungen der Vertragsarztzahlen nicht zulasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außerdem reduziere die Altersgrenze die Gefahr, die von einem nicht mehr voll leistungsfähigen Arzt für die Gesundheit der Patienten der gesetzlichen Versicherung ausgehen könne.

Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege deswegen nicht vor, da es dem Arzt freisteht, nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt weiterhin unbegrenzt als Privatarzt oder Praxisvertreter tätig zu sein.

Auch einen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie konnte das Gericht nicht erkennen. Denn die Richtlinie ließe Ungleichbehandlungen wegen des Alters zu, wenn sie im Rahmen des nationalen Rechts durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein. Der Schutz der gesetzlich Versicherten vor nachlassender Leistungsfähigkeit älterer Vertragsärzte sei ein die Ungleichbehandlung rechtfertigendes Ziel. Außerdem solle durch die Zuwachsbegrenzung der Ärzte eine Steigerung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen verhindert werden.

Fazit: Mittlerweile ist die EU- Antidiskriminierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das vorliegende Urteil hat jedoch vor Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht deutlich gemacht, dass auch mit dieser Begründung die Altersgrenze nicht zu Fall gebracht werden kann. Wer das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird daher weiterhin auf die privatärztliche Tätigkeit und Praxisvertretungen verwiesen werden.

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