Wir wir bereits am 03.03.2008 hier berichtet hatten, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg AOK-Rabattverträge vorläufig gestoppt. Die entsprechenden Beschlüse wurden heute, hat am 17.03.2008 veröffentlicht. Demnach ist es den AOK-Landesverbänden untersagt, Rabattverträge mit pharmazeutischer Unternehmen abzuschließen. Die im letzten Jahr durchgeführte Ausschreibung erfülle nicht die geforderten Kriterien. Damit setzt sich das LSG in Widerspruch zur vorangegangenen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart, das diese Verfahrensweise noch gebilligt hat.
Die AOK Baden-Württemberg und mit ihr alle AOK-Landesverbände der Bundesrepublik Deutschland hatten deutsche Pharma-Unternehmen aufgefordert, ein verbindliches Angebot für insgesamt 83 Wirkstoffe abzugeben, für die eine Rabattvereinbarung getroffen werden sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist wurden alle Pharma-Unternehmen, deren Angebot berücksichtigt werden sollte, informiert, dass der Abschluss eines Rabattvertrages beabsichtigt sei. Die Pharma-Unternehmen, die nicht zum Zuge kamen, haben sich an die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf und die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt gewandt und so die Erteilung der Zuschläge zum Abschluss der Rabattverträge verhindert. Als Argument gaben die unterlegenen Unternehmen an, dass das Ausschreibungsverfahren gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen habe.
Nach Auffassung des Gerichts musste zwar kein förmliches Vergabeverfahren stattfinden, es sei jedoch in allen Fällen ein transparentes, diskriminierungsfreies, verhältnismäßiges und nachprüfbares Auswahlverfahren durchzuführen. Dabei könne nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vergaberecht in langer Rechtsentwicklung schon herausgearbeitet habe, was im Zusammenhang mit einer Ausschreibung und der anschließenden Vergabe als fair und transparent anzusehen sei.
Diese erforderliche Tranparenz und Fairness wurde nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht gewahrt, da kleinere Pharma-Unternehmen nicht ausreichend Berücksichtigung gefunen hätten.
Das Gericht hat nicht verkannt, dass es im öffentlichen Interesse liege, zeitnah Rabattvereinbarungen zur Senkung der Arzneimittelkosten und damit Stabilisierung der Kosten im Gesundheitswesen wie auch der Beitragssätze zu erlangen. Die wirtschaftliche Existenz der kleineren Pharma-Unternehmen hing aber maßgeblich von der Beteiligung an diesen Rabattverträgen ab, so dass bei Fortsetzung des Verfahrens und Abschluss der entsprechenden Rabattverträge Gefahr für diese Unternehmen konkret bestand. Mangels der Möglichkeit einer Rückabwicklung dieser Verträge mussten die AOK-Landesverbände Ihre Interessen zurückstellen.
Wie geht es nun weiter?
Das Gericht regte an, unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien schnellstmöglich erneut ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen, um schnellstmöglich die Vorteile von Rabattvereinbarungen umsetzen zu können.