31. Januar 2011

Der Anbau von Cannabis, ob zu medizinischen Zwecken oder nicht, ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Cannabis fällt hierzulande unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und ist dort in Anlage 1 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG ist das Anbauen von Betäubungsmitteln verboten. Allerdings kann vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Anbau erteilt werden, wenn zur Behandlung der Erkrankung bzw. der bestehenden Symptomatik keine Therapieoptionen mit zugelassenen Fertigarzneimitteln bzw. Rezepturarzneimitteln zur Verfügung stehen oder eine Behandlung mit diesen aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt (§ 3 BtMG). 42 Patienten in Deutschland, darunter Querschnittsgelähmte, Krebskranke, MS-Patienten, besitzen derzeit eine solche Erlaubnis für den Einsatz cannabishaltiger Produkte, kein einziger bislang jedoch für den Anbau der Stecklinge.

Dies wird sich vielleicht schon bald ändern. Denn nachdem ein an MS erkrankter 47 Jahre alter Mann nach einem ablehnenden Widerspruch des BfArM hinsichtlich der Erlaubnis für den Anbau von Cannabis klagte, entschied das VG Köln in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 (Az. 7 K 3889/09), dass die Ablehnung des BfArM aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig gewesen sei.

Das BfArM begründete seine Auffassung damit, dass eine Erlaubnis gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen verstoße und der Kläger auch keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen in seiner Wohnung habe, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern. Zudem sei das selbst angebaute Cannabis zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffes auch nicht nachgewiesen und es keine kostengünstige Therapiealternative sei.

Das VG Köln sah darin eine Verletzung seines Ermessensspielraumes. Denn die Versagung einer solchen Erlaubnis nach § 5 BtMG ist eine „Kann- Vorschrift“ und gibt dem BfArM damit ein gewisses Ermessen. Dieses erstrecke sich, laut dem VG Köln, auch dahin gehend, dass es bei dem Verstoß gegen das vorbezeichnete Abkommen einen Ermessensspielraum habe, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die BfArM nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil es zu sehr auf das Ansehen der Bundesrepublik, welches bei einer Vertragsverletzung Schaden nehmen könnte, abgestellt habe. Darüber hinaus erachtete das Gericht aber auch die Sicherheitsmaßnahmen in der Wohnung des Klägers als für ausreichend gegeben.

Das BfArM hat nun erneut über den Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden.

Das Urteil ist jedoch bislang noch nicht rechtkräftig. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen diese Entscheidung mit sich bringen wird. Denn bei vorliegendem Sachverhalt handelt es sich um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung.

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