Am 12.04.2024 wurde das vielfach verschobene Gesetzesvorhaben für das Versorgungsgesetz, der neue Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), tatsächlich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht und das parlamentarische Verfahren damit eröffnet. Nachdem Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach eine „Ent-Ökonomisierung des Gesundheitswesens“ gefordert und sich öffentlich gegen investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) ausgesprochen hat, waren einige Betreiber von MVZ verunsichert und es bestand die Sorge vor stärkeren Beschränkungen.
Im Rahmen der Diskussionen wurden immer wieder, vor allem aus der Ecke der Zahnärzte, Gefahren durch iMVZ für die Versorgungsqualität angeführt. Hierbei standen insbesondere Verschärfungen in Form von fachlichen und räumlichen Beschränkungen, planungsbereichsbezogene Versorgungshöchstquoten für Krankenhaus-MVZ, die Abschaffung von Verzicht auf die Vertragsarztzulassung zugunsten der Anstellung im MVZ, MVZ-Register und die Schilderpflicht im Raum.
Diskussion zu den investorenbetriebenen MVZ
Aufgrund der Diskussionen wurden von unterschiedlichen Stellen Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer MVZ-Reform eingeholt und der Frage nachgegangen, ob Zusammenhänge zwischen der Versorgungsqualität einerseits und bestimmten MVZ-Trägern andererseits bestehen. Bislang gibt es weiterhin keine Nachweise dafür, dass durch iMVZs die Versorgungsqualität in Deutschland gefährdet wird. Vor dem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass der neue Referentenentwurf des GVSG trotz mehrfacher Ankündigung von Minister Karl Lauterbach keinerlei Regulierungen für iMVZs vorsieht. Richtigerweise soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsqualität auch bei MVZs erhalten bleibt.
Der Referentenentwurf sieht insoweit Erleichterungen für die Gründung eines kommunalen MVZ vor. So soll die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Möglichkeit vorsehen, die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen der Höhe nach zu begrenzen. Darüber hinaus soll die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs abhängen.
Fazit zum GVSG
Wie die finale Ausgestaltung des GVSG aussehen wird, bleibt abzuwarten. Die Aufnahme von den durch Bundesgesundheitsminister Lauterbach gewünschten Vorschriften zu einer stärkeren Regulierung von iMVZ dürfte allerdings eher unwahrscheinlich sein, sodass mit einer Beschränkung für iMVZ wohl nicht zu rechnen ist.
Zum weiteren Verfahren: Mit Veröffentlichung des Referentenentwurfs auf der Homepage des Ministeriums wurde das parlamentarische Verfahren eröffnet. Bis zum 30. April 2024 können Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf abgegeben werden, sodass eine Änderung grundsätzlich noch möglich ist. Im Anschluss wird Gesetzesentwurf zur Abstimmung vom Kabinett beschlossen, anschließend dem Bundesrat zugeleitet und sodann zur 1. Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Des Weiteren fehlen in dem Referentenentwurf die von Lauterbach gewünschten Strukturreform. Bei der Durchsicht sind die Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren, die Gesundheitsregionen und die extra Medizinstudienplätze nicht zu finden. Es bleibt abzuwarten, welche Stellungnahmen bis zum 30. April eingehen und welche Änderungen so noch in den Entwurf Einzug finden werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.