9. August 2021

Seit dem 20.07.2021 gilt eine neue gesetzliche Versicherungspflicht. Genauer gesagt: Berufshaftpflichtversicherungspflicht. Denn der neu eingeführte § 95e SGB V regelt nun in sieben Absätzen, wie sich Zahnärzte, Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegen Behandlungsfehler versicherungstechnisch absichern müssen. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur unzureichend erfüllt, drohen das Ruhen der Zulassung oder sogar ein Entzug. Bislang herrschte keine einheitliche Berufshaftpflichtversicherungspflicht im Bundesgebiet. Während einige Kammerbezirke eine solche Pflicht vorsahen, existierte eine solche in anderen Bezirken nicht. Dies hat sich seit dem 20.07.2021 durch § 95e SGB V geändert:

Wen betrifft es?

Die in § 95e SGB V normierte Versicherungspflicht trifft Vertragsärzte, Vertragszahnärzte sowie ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten. Darüber hinaus gilt die Pflicht für BAG sowie MVZ.

Mindestversicherungssumme festgelegt

Seit dem 20.07.2021 sind folgende Mindestversicherungssummen festgelegt:

  • Vertrags(zahn-)ärzte ohne angestellte (Zahn-)Ärzte, ermächtigte Ärzte: drei Millionen Euro pro Fall und sechs Millionen Euro pro Jahr.
  • Vertrags(zahn-)ärzte mit angestellten (Zahn-)Ärzten, BAG, MVZ: fünf Millionen Euro pro Fall und fünfzehn Millionen Euro pro Jahr.

Außerdem kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren. 

Nachweispflicht gegenüber Zulassungsausschüssen

Nach § 95e Abs. 3 SGB V hat der Vertragsarzt das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss in folgenden Fällen nachzuweisen:

  • Bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung oder auf Genehmigung einer Anstellung.
  • Auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

Darüber hinaus ist der Vertragsarzt verpflichtet, dem Zulassungsausschuss das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses, unverzüglich anzuzeigen.

Sanktionen bei Verstoß

Werden die oben genannten gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, kann der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung oder im worst case sogar einen Zulassungsentzug beschließen.

 Praxistipp zur Versicherungspflicht

Nach § 95e Abs. 6 S. 1 SGB V müssen die Zulassungsausschüsse die bei ihnen zugelassenen Vertrags(zahn-)ärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auffordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. Da bei Missachtung der Regelungen ein Ruhen der Zulassung oder ein Zulassungsentzug die Folge sein kann, ist den betroffenen Leistungserbringern dringend zu raten, den Versicherungsschutz zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

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