8. Mai 2020

Nachdem der Deutsche Bundestag am 25.03.2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte wurden am 27.03.2020 mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sowie dem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ erste Regelungen zur Bewältigung der erwarteten Herausforderungen getroffen. Ziel war es, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen und die negativen finanziellen Auswirkungen abzumildern.

Nun liegt der Entwurf für ein „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor (BT-Drs. 19/18967 vom 05.05.2020). Ziel ist es die bisherigen Maßnahmen sollen weiter zu entwickelt, um besonders gefährdete Menschen vor einer COVID-19-Infektion zu schützen und um einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen weitere Bereiche wie z.B. Pflegekräfte, die Ausbildung im Gesundheitswesen sowie Verwaltung und Ärzte weitere Unterstützungen und Entlastungen erhalten.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungsentwürfe zum 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite:

Mehr Tests und mehr Meldepflichten

Tests auf das Coronavirus selbst sowie auf die Immunität sollen im weiteren Umfang als bisher ausgebaut werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sollen per Verordnung verpflichtet werden, die Tests zu bezahlen. Verstärkt sollen die Testungen vor allem in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen (z.B. Pflegeheimen) erfolgen.

Darüber hinaus werden die Meldepflichten ausgebaut. Zukünftig müssen Labore auch negative Testergebnisse melden. Gesundheitsämter müssen zudem melden, wenn jemand geheilt ist und wo sich eine Person wahrscheinlich angesteckt hat. Die entsprechenden Daten sind dem Robert-Koch-Institut (RKI) anonymisiert zu übermitteln. Weiterhin sollen Labore verpflichtet werden können, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln.

Anerkennung für Pflegekräfte

Der Entwurf sieht vor, dass Pflegekräfte im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (sog. Corona-Prämie) in Höhe von bis zu € 1.000,00 haben. Länder und Arbeitgeber können die Prämie sogar bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von € 1.500,00 aufstocken. Auch weitere Personengruppen in Pflegeeinrichtungen wie z.B. Auszubildende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sollen eine Prämie erhalten.

Unterstützung für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige erhalten Erleichterungen in Bezug auf nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen. Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen in bestimmten Umfang Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet.

Mehr Flexibilität bei Ausbildung und Studium – Inkrafttreten der ZApprO verschoben

Während der Epidemie kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Änderungen z.B. bezüglich der Dauer von Ausbildungen im Gesundheitswesen, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen sowie für Prüfungen vornehmen.

Auch besteht die Möglichkeit, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der Epidemie flexibler zu gestalten. Lehrveranstaltungen können damit durch digitale Lehrformate unterstützt oder sogar ersetzt werden und Vorprüfungen sowie die zahnärztliche Prüfung kann z.B. an Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden.

Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte/Innen tritt nicht wie ursprünglich geplant am 01. Oktober 2020, sondern genau ein Jahr später am 01. Oktober 2021 in Kraft.

Unterstützung und Entlastung von Verwaltung, Ärzten und PKV-Versicherten

Schließlich sollen im geplanten Gesetz Regelungen vorgesehen werden, um die Verwaltungspraxis in mehreren Bereichen zu unterstützen und auch zu erleichtern. Der Bund stellt den Gesundheitsämtern insgesamt etwa 50 Millionen Euro zur Verfügung, die insbesondere dem Ausbau der Digitalisierung dienen soll.

Weiterhin ist z.B. vorgesehen, die Antragsfrist für die Erstattung von Verdienstausfällen durch Quarantänemaßnahmen von bisher 3 auf nunmehr 12 Monate zu verlängern. Dies ist nicht nur eine Erleichterung für die vom Verdienstausfall betroffenen Personen, sondern vor allem auch eine Entlastung der Verwaltung bei der Bearbeitung. Desweiteren ist vorgesehen, dass Ärzte mehr saisonalen Grippeimpfstoff vorab bestellen können, ohne Regressforderungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen befürchten zu müssen. Privat Krankversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden, sollen ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Ursprungstarif zurück wechseln können.

Inkrafttreten des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) verschoben

Eigentlich sollte das geltende Medizinproduktegesetz (MPG) am 26. Mai 2020 durch das MPDG ersetzt werden. Damit sich die Medizinproduktehersteller auf die Bewältigung der COVID-19-Pandemie konzentrieren können, tritt das MPDG nunmehr erst am 26. Mai 2021 in Kraft.

Europäische Solidarität

Die Kosten für intensivmedizinische Behandlungen von Patienten aus dem europäischen Ausland (EU, UK und Irland) in Deutschland werden vom Bund übernommen, wenn mangels Kapazität die Behandlung ansonsten nicht möglich wäre. Dies dient als Zeichen der europäischen Solidarität.

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