18. November 2020

Werden Sie vom Gesundheitsamt darüber informiert, dass ein Patient oder eine Kontaktperson positiv getestet wurden, bestimmt das Amt welche Maßnahmen umgesetzt werden. Die Anordnungen zur Praxisschließung erfolgen entsprechend der Vorgaben des RKI. Diese finden Sie unter: Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2

Die gute Nachricht bei einer Praxisschließung ist, dass es recht umfangreiche Hilfen gibt, die neben den Gehaltszahlungen an Mitarbeiter auch entgangene Umsätze sowie eine Entschädigung für Betriebskosten („in angemessener Höhe) umfassen.

Die schlechte Nachricht bei einer Praxisschließung – es ist alles mit viel bürokratischem Aufwand verbunden …

Zunächst muss man unterscheiden, wer in welcher Situation der richtige Ansprechpartner ist. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt ist nur, so lange keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern nur eine Quarantäne-Anordnung oder ein Tätigkeitsverbot besteht. Im Krankheitsfalle liegt die Zuständigkeit bei der Krankenversicherung.

Außerdem müssen mehrere verschiedene Anträge gestellt werden. Zum einen durch den Praxisinhaber als Arbeitgeber für die Entschädigung hinsichtlich der Gehälter von Mitarbeitern, die sich ebenfalls in Quarantäne befinden. Hier ist leider für jeden einzelnen Mitarbeiter ein gesonderter Antrag erforderlich. Darüber hinaus einen Antrag für den Praxisinhaber als Selbstständigen, um eine Entschädigung für den Verdienstausfall sowie Betriebskosten zu erhalten.

Praxistip bei einer Praxisschließung

Doch die nächste gute Nachricht ist, wir haben uns tief in die Materie eingearbeitet und stehen Ihnen zur Seite bei allen Fragen um die Praxisschließung, Quarantäne-Anordnung und zeigen Ihnen den Weg durch dieses Dickicht.

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