Die Bundesregierung hat für Ärzte in einem Gesetz zwei Schutzschirme verabschiedet, um die Corona bedingten Honorar-Ausfälle auszugleichen. Auf Grund des Föderalismus gibt es jedoch 17 Umsetzungsvarianten. Wir möchten in diesem Artikel die beiden Rettungsschirme vorstellen und erläutern, in welcher Form die jeweiligen Bundesländer den Ärzten finanziell unter die Arme greifen.
Vorab: Das Gesetz sieht befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vor, die bei Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entstehen (z.B. Leistungen bei antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM oder ambulanten Operationen).
Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch über den HVM pandemiebedingte Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Im HVM geht es dabei um Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. Dies sind zum Beispiel Leistungen, die im Rahmen der Obergrenze aus RLV und QZV oder über Leistungstöpfe vergütet werden.
Welche Schutzschirme hat der Bund konkret vereinbart?
Zur finanziellen Entlastung der Vertragsarztpraxen hat der Bund Ende März das „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ beschlossen, um die Umsatzrückgänge abzumildern. Wie die Ausgleichszahlungen bemessen und ausgezahlt werden regelt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Nunmehr hat jede KV dahingehend geltende Regularien erlassen.
Inhaltlich gibt es sogar zwei Schutzschirme im SGB V:
So sieht § 87a Abs. 3b SGB V eine „Kann-Regelung“ vor, dass die KV unter anderem bei einem pandemiebedingten Fallzahlrückgang und infolgedessen mehr als 10% Minderung des GKV-Honorars die extrabudgetären Einnahmen des Vertragsarztes ausgleichen kann. Die Ausgleichszahlungen sind von den Kassen zu erstatten.
Daneben steht § 87b Abs. 2a SGB V, der ausdrücklich auf den Sicherstellungsauftrag der KV´en abzielt. Aus diesem Passus leiten die Vereinigungen aktuell größeren Gestaltungsfreiraum ab, da regionale Differenzen hinsichtlich des morbiditätsbedingten Gesamtvergütungs-Ausgleich zu verzeichnen sind.
Die Norm legt den KV´en auf, bei einem existenzbedrohenden Fallzahlrückgang, unter anderem infolge einer Pandemie, im Honorarverteilungsmaßstab „zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorzusehen.“
Beeinflusst die Videosprechstunde die Fallzählung?
Bisher haben einige KV´en Telefonkontakte in der Fallzählung unberücksichtigt gelassen mit dem Resultat, dass theoretisch sogar Ausgleichszahlungen möglich sind, obwohl die Anzahl der Kontakte konstant geblieben sind. In Bayern wird ebenso die Fallwertentwicklung bei der Bedarfsermittlung mit einkalkuliert.
Unterstützung auch in der HzV
In Bundesländern mit besonders dichter hausärztlicher Versorgung und daher hohen Honoraranteilen außerhalb des Kollektivvertrags wurde dafür gesorgt, dass der Praxishaushalt stabil bleibt. So haben sich Vertreter in Ba-Wü darauf geeinigt, den Haus- und Fachärzten sowie Psychotherapeuten, die an Selektivverträgen teilnehmen, für das Gesamtjahr 90% des Honorars aus diesen Verträgen zu garantieren. In Bayern wurde die Möglichkeit geschaffen, in allen HzV-Verträgen Pauschalen mit mittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen. So können demnach auch Grund- und Chronikerpauschalen bei Telefon- und Videokontakten erbracht werden. Sobald die HzV-Abrechnungsdaten aus dem 2. Quartal vorliegen, ist auch geplant über einen Schutzschirm in Verhandlung zu gehen.
Schutzschirme: Fazit
Auf welche Unterstützungsleistung ein konkreter Anspruch besteht hängt vom jeweiligen Bundesland an und muss individuell ermittelt werden. So ermittelt die KV in Hessen von sich aus, ob praxisbezogen eine Honorareinbuße von mehr als 10% vorliegen. Liegt dies vor, wird in einem zweiten Schritt ermittelt, ob die Corona Pandemie zu diesem Fallzahlrückgang geführt hat. Erst dann wird das Gesamthonorar auf 90% des Vorjahresquartals aufgefüllt; eine Unterscheidung zwischen EGV- und MGV-Schirm findet nicht statt.
Positiv ist: die KV hat erklärt, dass bei einem Fallrückgang in den ersten beiden Quartalen aus 2020 im Regelfall davon ausgegangen wird, dass dieser pandemiebedingt sei. Die KV hat angegeben, dass sie sich die Fallzahlentwicklung innerhalb der Fachgruppe anschauen wird und dann entscheiden wird. Es bleibt also abzuwarten, mit welchen Unterstützungsleistungen die jeweilige Fachgruppe rechnen darf! Wir halten Sie dabei auf dem Laufenden.