Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 12.6.2019 (Az.: 7 U 258/14) festgestellt, dass die sog. Auszahlungssperre auch für das Guthaben eines ausscheidenden Gesellschafters auf seinem Kapitalkonto gilt. Das OLG hat damit die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt und erweitert. Das haben wir uns zum Anlass genommen, um die Grundsätze der Kapitalkonten für die als GbR organisierte Berufsausübungsgemeinschaft noch einmal zu beleuchten.
Weshalb müssen Kapitalkonten geführt werden?
Das Kapitalkonto hat mehrere Funktionen: einerseits dient es der Darstellung, inwieweit sich das steuerliche Praxisvermögen auf die Gesellschafter verteilt. Auf dem Kapitalkonto eines Gesellschafters wird sein Anteil am Gesellschaftsvermögen zum Buchwert abgebildet. Das Kapitalkonto erfasst Einlagen, Entnahmen, Gewinne und Verluste der jeweiligen Gesellschafter. Der Saldo aus all diesen Positionen bildet den entnahmefähigen Gewinnanteil bzw. den noch einzulegenden Verlust- oder Übernahmeanteil ab.
Kapitalkonten dienen folglich dazu, dass die GbR einen transparenten Überblick hat, welche Ansprüche die Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter hat und umgekehrt. Nur so wird gewährleistet, dass Geldströme nachvollzogen werden können. Dafür müssen Kapitalkonten laufen geführt werden. Ein weiterer Zweck ist, dass die Praxis mit Blick auf die Kapitalkonten einfach und ohne zusätzliche teure Arbeit bewertet werden kann.
Dafür ist für jeden Gesellschafter der BAG ein Kapitalkonto zu führen. Die Kapitalkonten werden zwischen Festkapital und variablen Konten unterschieden, um solche Kosten wie Einlagen und Entnahmen voneinander abgegrenzt darstellen zu können. Bei Festkapitalkonten handelt es sich um Kapitalanteile, die dauerhaft in der Praxis verbleiben sollen. Variable Kapitalkonten erfassen Entnahmen, die z.B. für die Lebenshaltung oder die Gewinnverteilung der jeweiligen Gesellschafter bezweckt sind.
Regelungen zu den Kapitalkonten gehören in jeden GbR Vertrag
In Ihren Gesellschaftsvertrag sollten daher stets Regelungen zum Thema Kapitalkonten aufgenommen werden. Empfehlenswert ist eine differenzierte Regelung, die die Beschränkung von Entnahme- bzw. Verfügungsmöglichkeiten nach sich zieht. Denn ohne eine solche Regelung ist ein Streit quasi vorprogrammiert, der auch das Finanzamt involvieren kann. Ebenso sind Regelungen aufzunehmen, wie im Falle von negativen Kapitalkonten das Kapital vom Gesellschafter zurückgezahlt werden soll.
Wann entsteht die Ausgleichspflicht bei Ausscheiden?
Im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung ist die Ausgleichspflicht des Kapitalkontos beim Ausscheiden aus einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten BAG ein wichtiges Thema. Spätestens bei der Auseinandersetzung, also bei Praxisauflösung oder beim Gesellschafterwechsel, bsp. aus Altersgründen, oder bei einem Teilpraxisverkauf, hat die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter sein Kapitalkonto auszuzahlen. Je nach dem kann auch die Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter eine Forderung haben. Daher sollte das Thema nicht erst auf den Tisch kommen, wenn ein Gesellschafter kurz vor dem Ausscheiden steht.
Wie kann ich als ausscheidender Gesellschafter meinen Abfindungsanspruch geltend machen?
Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich grundsätzlich auf das sich aus einer Auseinandersetzungsrechnung ergebende Auseinandersetzungsguthaben. Das Bestehen eines Abfindungsanspruchs setzt voraus, dass die Auseinandersetzungsrechnung eine positive Bilanz ausweist, andernfalls trifft den Gesellschafter eine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft für den Fehlbetrag entsprechend seiner Beteiligung. Der Anspruch ist allerdings erst fällig, wenn die Auseinandersetzungsrechnung von allen Gesellschaftern festgestellt wurde, so der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung.
Bis wann kann ich als ausscheidender Gesellschafter meine Ansprüche selbstständig geltend machen?
Die Auflösung der GbR ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters führt dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig geltend machen kann, sog. Durchsetzungssperre. Diese sind vielmehr in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem etwas zu fordern hat. Diese Sperre verfolgt den Zweck, dass während des Auseinandersetzungsverfahren keine wilden Zahlungen erfolgen. Diese Sperre gilt auch für Guthaben des Ausscheidenden für Beträge auf seinem Kapitalkonto. Dieser Anspruch könne laut OLG Brandenburg nicht unabhängig verlangt werden, sondern muss als Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufgenommen werden. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter dies vertraglich vereinbart hätten und Einzelansprüche weiterhin ihre Selbstständigkeit behalten sollen.
Konsequenz für die Praxis
Wenn Sie wissen, dass Sie bald aus der bestehenden Praxis ausscheiden, sollten Sie sich frühzeitig über Ihre gegen die Gesellschaft und Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche ein Bild machen. Mit Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft können einzelne Ansprüche nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden. Vielmehr werden solche Posten in die sog. Auseinandersetzungsrechnung aufgenommen. Im Vorteil ist, wer alle Ansprüche benennen kann, damit diese in der Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. Dafür gilt es die Kapitalkonten stets zu pflegen und dazu spezifische Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Gerne überprüfen wir Ihre Gesellschaftsverträge und passen diese bei Bedarf an; insbesondere ältere Gesellschaftsverträge schweigen zu diesem Rechtsproblem.