24. September 2019

Viele ärztliche und zahnärztliche Praxen werden in Berufsausübungsgemeinschaften betrieben. Wie diese gestaltet sind, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, der zu Beginn der Zusammenarbeit mit oder ohne juristische Hilfe geschlossen wurde. Im praktischen Alltag denkt dann niemand mehr an die dort getroffenen Regelungen. Selbst wenn sich an der Gesellschaft etwas ändert, ein Gesellschafter hinzutritt oder ausscheidet, wenn neue Geschäftsideen hinzutreten oder sich Anteilsregelungen ändern, werden allenfalls kurze Ergänzungen zum ursprünglichen Vertrag verfasst.

Doch auch Gesellschaftsverträge unterliegen dem Wandel der Zeit und sollten hin und wieder sowohl an praktische Gegebenheiten als auch an rechtliche Änderungen angepasst werden.

Im digitalen Zeitalter ankommen

Privat wie geschäftlich sind für die meisten Ärzte und Zahnärzte Internetnutzung und vielleicht sogar auch schon die ersten EHealth-Anwendungen aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken, vom Telefon ganz zu schweigen. Umso erstaunlicher ist es, dass sich hierzu in den meisten Fällen keinerlei Regelungen in den Gesellschaftsverträgen finden. Die Probleme tauchen allerdings dann auf, wenn sich am Gesellschafterbestand etwas ändert oder die Zusammenarbeit aufgelöst werden soll. Wer darf die den Patienten vertraute Telefonnummer weiter nutzen? Wer erhält die Rechte an der bekannten Internetdomain und darf die Webseite weiter führen? Was passiert mit vielleicht weitreichend etablierten Emailadressen? Wer verwaltet gemeinschaftlichen Einträge auf Bewertungsseiten und Foren?

Benennung von Kapitalkonten

Bereits im Jahr 2016 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis die alleinige Gutschrift auf einem variablen Kapitalkonto kein entgeltliches Geschäft darstellt, sondern als Einlage zu behandeln ist (BFH 4.2.16 IV R 46/12). Begründet wurde dies damit, dass regemäßig allein das Festkapitalkonto die Geschäftsanteile der Gesellschafter wiederspiegelt. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass bei einer Einbringung eines Vermögenswertes auf das variable Kapitalkonto der Gesellschafter keine Geschäftsanteile für die Einbringung erhält, also keine Gegenleistung. Die Gesellschaft hat dann demnach auch keine Anschaffungskosten und kann hierauf also auch keine Abschreibungen vornehmen.

Diese Entwicklung kann nicht nur bei Umstrukturierungen des Gesellschaftsgefüges erhebliche steuerliche Probleme mit sich bringen. Die Trennung der Kapitalkonten in das Kapitalkonto I, welches das den Anteil am Gesamthandvermögen wiedergebende Festkapital enthält, sowie in das Kapitalkonto II mit dem variablen Kapital ist für Personengesellschaften gesellschaftsrechtlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird von den Finanzbehörden seit der beschriebenen Rechtsprechungsänderung allerdings zu Recht gefordert. Da eine Anpassung des Gesellschaftsrechts an die steuerrechtlichen Entwicklungen unterblieben ist, sollten die Grundsätze zum Umgang mit den steuerrechtlich vorgeschriebenen Kapitalkonten unbedingt im Gesellschaftsvertrag verankert werden, um unliebsame Schätzungen und erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag klar definieren

Gerade in Zeiten zunehmender Praxisabgaben und angehender Ruheständler sollte auch ein frühzeitiger Blick darauf geworfen werden, was der Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden eines Gesellschafters vorsieht.

In einer Entscheidung ebenfalls aus dem Jahr 2016 hatte der BGH beispielsweise festgehalten, dass Ausgleichsansprüche wegen übermäßiger Entnahmen einzelner Gesellschafter im Rahmen eines Abfindungsverlangens gegenüber der Gesellschaft als Ganzes zu berücksichtigen sind (BGH 12.07.16 II ZR 74/14). Der BGH begründete dies in Anlehnung an die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen damit, dass das Vermögen der Gesellschaft wurde durch die überhöhten Entnahmen ohne Rechtsgrund vermindert wurde, so dass in die Abfindungsbilanz ein Rückzahlungsanspruch gegen den betroffenen Gesellschafter aufzunehmen war. Dieser erhöhte den Wert der Gesellschaft und damit anteilig auch den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters.

Auch in diesem Fall, obwohl es sich hier um eine anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft gehandelt hatte, fehlten konkrete Bestimmungen zur Auseinandersetzung der Gesellschaft. Präzise Abfindungsregeln im Vorfeld können solch einen zeitaufwendigen und teuren Rechtsstreit verhindern und schaffen insbesondere auch bei anstehenden Praxisverkäufen Rechtssicherheit auf allen Seiten.

Tod eines Gesellschafters

Mit dem Erbfall geht die Erbschaft inklusive einer bestehenden Praxis nach § 1922 BGB grundsätzlich auf die Erben über. Für eine Berufsgemeinschaft in der Form der GbR sieht allerdings § 727 I BGB vor, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, was für den oder die verbleibenden Gesellschafter regelmäßig zwingen wird, sich mit den Erben auseinander zu setzen. Es ist es daher dringend notwendig entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Bestenfalls sollte diese vorsehen, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, der Geschäftsanteil des Verstorbenen von ihnen übernommen wird und die Erben im Gegenzug eine angemessene Abfindung erhalten. Aber auch Vorkaufsrechte einzelner Gesellschafter können vertraglich geregelt werden.

Gefahren der Nullbeteiligung

Ein beliebter Weg den eigenen Berufsausstieg und die Übergabe der eigenen Praxis vorzubereiten ist die Aufnahme junger Kollegen in die Gesellschaft. Regelmäßig können die Eintretenden keine oder nur geringe Vermögenswerte einbringen und sollen auch keine weitreichenden Mitbestimmungsrechte haben. Je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages kann dann eine sogenannte Nullbeteiligung vorliegen und die Praxis als unechte Gemeinschaftspraxis zu qualifizieren sein. Wurde dies in steuerlicher Hinsicht nicht berücksichtigt, drohen unter anderem erhebliche Steuernachzahlungen. Auch in dieser Hinsicht lohnt sich also der fachkundige Blick und gegebenenfalls die Anpassung des Gesellschaftsvertrages.

Unser Tipp zum Gesellschaftsvertrag

Lassen Sie Ihren alten Gesellschaftsvertrag überprüfen und vor allem verlassen Sie sich nicht auf oft nicht aktuelle Vorlagen im Internet. Schon kleine Anpassungen können Sie langfristig vor unliebsamen und teuren Überraschungen bewahren. Die frühzeitige und fachkundige Beratung lohnt sich also generell.

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Eine Antwort

  1. Ein sehr klarer und fundierter Artikel zum Thema Gesellschaftsvertrag. Ich bin sicher, Sie haben mir damit geholfen. Ich weiß jetzt mehr oder weniger, was zu tun ist. Diese Informationen sind nämlich genau das, was ich gesucht habe.

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