25. Juni 2008

Lange Arbeitszeiten, hohe Verantwortung und finanzieller Druck führen bei niedergelassenen Ärzten häufig dazu, dass Partnerschaft und Familie erheblich belastet werden. Nicht selten kommt es zu einer Trennung mit anschließender Ehescheidung. Welche Auswirkungen eine Ehescheidung auf den Praxisbetrieb haben kann, wird den Ärzten dann schmerzlich vor Augen geführt.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) verbleibt das Vermögen jedes Ehegatten während des Bestands der Ehe in seinem Eigentum. Erfolgt die Scheidung wird jedoch der sog. Zugewinnausgleich auf Wunsch eines der beiden Eheleute durchgeführt.

Wie erfolgt die Berechnung der Ausgleichsforderung?

Der Zugewinn jedes Ehegatten wird durch Vergleich des Anfangsvermögens (Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) und des Endvermögens (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung) ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichforderung zu.

Bei einem niedergelassenen Arzt ist der Wert seiner Praxis im Rahmen der Ermittlung seines Zugewinns zu berücksichtigen. Soweit zwischen den Ehepartnern keine Einigkeit über den Praxiswert besteht, kann nur ein Gutachter den sog. Fortführungswert der Praxis ermitteln. Hierbei handelt es sich um den Wert, der erzielt würde, wenn die Praxis zum Zeitpunkt der Scheidung an einen Übernehmer verkauft würde. Diese Begutachtung ist häufig mit beträchtlichen Kosten verbunden.

Weiterhin können durch die Einbeziehung des Praxiswerts bei der Zugewinnberechnung erhebliche Beträge zu berücksichtigen sein, die zu einer hohen Ausgleichsforderung des Ehegatten führen. Häufig steht dem Praxisinhaber das Geld zur Begleichung des Ausgleichsanspruchs nicht zur Verfügung. Denn die Praxis wird nämlich nicht verkauft, sondern der Praxisinhaber führt diese weiter, um seinen eigenen Lebensunterhalt sowie gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Die hohen Zugewinnausgleichsforderungen können dann nur durch die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Kredits befriedigt werden. In seltenen Fällen muss sogar der Verkauf der Praxis zur Auskehrung des Zugewinns in Betracht gezogen werden.

Ehescheidung friedlich lösen

Im Rahmen eines Ehevertrags besteht die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen, insbesondere wirtschaftliche Streitigkeiten, einvernehmlich zu lösen. Die Ehepartner können hier je nach persönlicher Situation die für beide Seiten günstigste Gestaltung wählen. So kann der Zugewinn völlig ausgeschlossen werden, sog. Gütertrennung. Es besteht aber auch die Möglichkeit nur bestimmte Vermögenswerte, wie etwa die Praxis, vom Zugewinn auszunehmen. Um den Ehepartner für diesen Verlust angemessen zu entschädigen, kann beispielweise der Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags vereinbart werden, auf den der Arzt monatlich einen gewissen Betrag einbezahlt. So gelingt es dem Ehepartner im Laufe der Ehe einen Wert anzusparen, der den aus der Nichtberücksichtigung des Praxiswertes entgangenen Betrag angemessen ausgleicht.

Fazit:

Einem in eigener Praxis oder als Partner einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt ist dringend zu raten, einen Ehevertrag mit seinem Ehegatten abschließen, um in Fall einer Ehescheidung den Fortbestand der Praxis zu sichern. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist es nie zu spät. Auch bei bereits bestehender Ehe sind nachträgliche Regelungen über die Scheidungsfolgen möglich.

 

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