10. August 2009

Zurückweisungen der KV ab dem 01.07.2009 sind damit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat unmittelbar auf das Urteil des BSG vom 10.10.2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R) reagiert. Nach diesem Urteil war es auf der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtsgrundlage Krankenhäuser und Vertrags(zahn-)ärzten untersagt, Patientendaten von Kassenpatienten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung zu übermitteln. Dies sollte selbst dann gelten, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben. In seinem Urteil hatte das Bundessozialgericht eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2009 vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder die auf diese Weise erstellten Abrechnungen zurückweisen können.

Dies hat der Gesetzgeber nunmehr durch Einführung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG) verhindert. Diese Änderung ist zum 18.06.2009, also rechtzeitig vor Ablaufen der vom BSG gesetzten Übergangsfrist in Kraft getreten.

Aufgrund dieser durch das AMGuaÄndG verursachten Erweiterung des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten von Kassenpatienten entgegen dem Urteil des BSG, welches auf der alten Gesetzeslage basiert, zulässig.

Insoweit sehen der neue § 120 Abs. 6 SGB V sowie § 295 Abs. 1b) SGB V jeweils für Krankenhäuser sowie Vertrags(zahn-)ärzte ausdrücklich vor, dass diese für die Abrechnungen mit den Krankenkassen eine „andere Stelle“ mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen dürfen.

Hierbei darf diese „dritte Stelle“ die Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus haben Sie die Vorschriften des § 78ff. SGB X zu beachten, in welcher genau geregelt ist, wie der Schutz der erfassten Sozialdaten zu gewährleisten und in welcher Form diese zu verarbeiten sind.

Damit können sowohl Krankenhäuser als auch Vertrags(zahn-)ärzte vorerst weiter über privaten Abrechnungsstellen auch gegenüber der KV abrechnen. Ein Zurückweisungsrecht der KV besteht aufgrund der Gesetzesänderung vorerst nicht mehr.

Allerdings gilt diese Gesetzesänderung zunächst nur bis 30.06.2010. Regelungen für den Zeitraum danach liegen noch nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Problematik nochmals intensiver ohne den durch das BSG geschaffenen Zeitdruck befassen wird, um bis zum 30.06.2010 eine endgültige neue Regelung zu schaffen.

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