12. Januar 2015

Seit Jahren lockert sich das Verständnis für das ärztliche Werberecht bei den Kammern und den Gerichten zunehmend. Jetzt werden auch die Ärzte immer mutiger und orientieren sich, allen voran die Zahnärzte und alle ästhetisch tätigen Berufsgruppen, an den Werbemethoden der freien Wirtschaft.

Insbesondere auf einschlägigen Internetseiten ist immer häufiger zu lesen, dass Brustvergrößerungen z. B. schon für € 2.599,00 bzw. Botoxinjektionen zu einem Preis von „€ 99,00 statt € 350,00“ zu haben sind. Auch in den Printmedien wird durch entsprechende Anzeigen versucht der Eindruck besonderer Schnäppchenpreise zu erwecken. Werbung mit Flatrate und Schnäppchenpreisen sind jedoch auch nach Lockerung der werberechtlichen Rechtsprechung außerhalb der rechtlichen Grenzen des Preisrechts und für Ärzte verboten. Dies liegt insbesondere in der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) begründet. Nach der GOÄ sind ärztliche Leistungen nach dem jeweiligen Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. Das gilt, so hat der Bundesgerichtshof dies bereits 2006 entschieden, für alle beruflichen Leistungen von Ärzten, also auch für nicht medizinisch notwendige und nicht medizinisch indizierte Behandlungen, wie etwa rein kosmetische Operationen.

Schönheitsoperation und Pauschalpreis

Bei der GOÄ handelt es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht. Eine Vereinbarung zum Honorar kann der Arzt mit dem Patienten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ nur über eine abweichende Gebührenhöhe strecken. D. h. er kann mit seinem Patienten zwar für die jeweiligen Abrechnungstatbestände im Gebührenverzeichnis andere Steigerungsfaktoren vereinbaren, jedoch die Gebührenordnung als solche, insbesondere das zugrundeliegende Einzelleistungsvergütungssystem, nicht abdingen. Auch eine einzelne aus der Individualvereinbarung rechtfertigt keine Pauschalpreise. Eine Festpreisangabe ist darüber hinaus auch nicht damit zu rechtfertigen, dass bei schematisch ablaufenden Behandlungen in der Regel der gleiche Aufwand anfällt. Ausnahmen vom regelhaften Verlauf sind gerade im medizinischen Bereich immer wieder möglich und allgemeines Lebensrisiko. Auch ein Fehlen der passenden Ziffern im Gebührenverzeichnis kann einen Pauschalpreis nicht rechtfertigen, da in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 GOÄ eine Analogbewertung der Leistung erfolgen muss. Die Gebührenordnung sieht darüber hinaus bei allen Ihrer Ziffern bzw. Abrechnungsvorschriften vor, dass die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen sind. Dies dient dem Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Honorarforderungen, schützt jedoch andererseits den Arzt ebenfalls vor ruinösem Preiswettbewerb. Alles in einem sichert die Gebührenordnung die Qualität der ärztlichen Leistung, welche einheitlich nach sachlich medizinischen Kriterien zu bewerten ist.

Ein Arzt der mit Flatratepreisen wirbt, verstößt jedoch nicht nur gegen die Gebührenordnungen, sondern auch gegen Wettbewerbsrecht und setzt sich somit Abmahnansprüchen von Kollegen, Kammern und Wettbewerbszentralen aus. Anknüpfungspunkt für einen solchen Verstoß stellt zunächst § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Anknüpfungspunkt für einen solchen Verstoß ist zunächst § 4 Nr. 1 UWG. Ein Verstoß hiergegen liegt jedoch nur vor, sofern zur Ausübung eines unangemessenen, unsachlichen Einflusses noch weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, wie Sie z. B. bei der Irreführung über einen Preisvorteil, oder fehlende Transparenz als gegeben erachtet werden. Die Gerichte berufen sich jedoch meist lediglich auf den Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, da durch die Werbung mit Pauschalpreisen in jedem Fall die Gebührenordnung verletzt wird.

Da die Preiswerbung mit einem Pauschalpreis häufig auch Irreführungspotenzial hat, liegt meist auch ein Verstoß gegen §§ 3 HWG bzw. 5 UWG vor. Dies insbesondere wenn in punkto Pauschalpreis auf einen etwaigen Preisvorteil zu einem anderen Pauschalpreis Bezug genommen wird. Häufig erfolgt der Bezug auf einen sogenannten Mondpreis, d. H. auf einen stark erhöhten Preis, der so nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kommt noch hinzu, dass Pauschalpreise im ärztlichen Bereich nicht möglich sind, wenn diese nicht möglich sind, kann auf sie auch nicht Bezug genommen werden, sodass allein die Bezugnahme auf ein Pauschalpreis eine Irreführungsgefahr beinhaltet. Eine Umgehung des Verbotes mit Festpreisen zu werben, ist dann gegeben, sofern man blickfangmäßig zwar mit einem Festpreis wirbt, im Kleingedruckten jedoch darauf hinweist, dass man selbstverständlich nach GOÄ abrechnet. Auch hier ist eine Irreführung gegeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit Festpreisen auch berufswidrig. Berufswidrig ist eine Werbung nämlich dann, wenn sie anpreisend, vergleichend oder irreführend ist. Zwar gibt es hier noch keine höchstrichterliche Entscheidung, jedoch haben die Obergerichte die Festpreiswerbung bereits als unsachliche Art der Beeinflussung kategorisiert. Insbesondere wenn dem Angebot Formulierungen hinzugefügt werden, wie „jetzt kaufen“, werde der Interessent insoweit unter einem gewissen zeitlichen Druck gesetzt. Da die Werbung mithin die übermäßig anpreisende werbliche Auslobung den Vordergrund setzt und nicht mehr die sachliche Information, ist die Werbung als berufswidrig eingestuft worden.

Sonderpreise und Rabatte bzw. Pauschalpreise und Flatrates sind zwar in der freien Wirtschaft mit großer Anlockwirkung verbunden, jedoch im medizinischen Bereich mit Vorsicht zu genießen. Hier sind nicht nur die rechtlichen Schranken zu berücksichtigen, sondern auch die Aussage über die Qualität der Leistung. Billig muss nicht immer gut sein, bzw. der Arzt sollte sich überlegen, ob er seine Leistung tatsächlich vermeintlich unter Wert anbieten möchte und somit zum Billiganbieter verkommen möchte. Zu beachten hierbei ist, ob die Werbung und deren Botschaft zur Positionierung der Praxis passt und das widerspiegelt, was der Arzt vermitteln möchte.

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