Immer wieder ergehen Urteile zum Themenkreis der Berechtigung von Zahlungsansprüchen bei Privatleistungen. Bei einem Großteil dieser Entscheidungen scheitern die Vergütungsansprüche der Ärzte allein deshalb, weil die Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden ist.
So war es auch bei der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07).
Die Entscheidung:
Der Chefarzt der Privatklinik war persönlich verpflichtet, die ärztliche Behandlung durchzuführen. Indem er diese Leistung nicht selbst ausgeführt hat, wurde der Vertrag durch ihn nicht erfüllt, so dass ihm auch kein Vergütungsanspruch zusteht.
Praxistipp:
Bei jeder Privatleistung, sei es ein IGEL-Angebot oder wie hier eine kostenintensive OP ist dringend anzuraten, schriftliche Festlegungen zu den mit dem Patienten getroffenen Absprachen zu treffen. Dadurch kann später der Streit über den Vertragsinhalt vermieden werden. Auch sind Regelungen zur Vertretung möglich.