Schon seit langem war die Zusammenführung des Bundesmantelvertrags Zahnärzte (BMV-Z) und des Ersatzkassenvertrags (EKVZ) angekündigt. Nun wurde sie auch umgesetzt – seit dem 1. Juli 2018 ist der neue Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft und ersetzt damit den bisherigen BMV-Z und der EKVZ. Der neue BMV-Z regelt gem. § 82 Abs. 1 SGB V den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge über die vertragszahnärztliche Versorgung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband.
Zum Hintergrund des Bundesmantelvertrages
Der BMV-Z enthält allgemeine Regeln für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten und ist Teil der Gesamtverträge zwischen den Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen- und Ersatzkassenverbänden auf Landesebene. Die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Der BMV-Z ist sowohl für die Vertragszahnärzte als auch die Krankenkassen verbindlich.
Neuer BMV-Z ist ein Vertrag für alle gesetzlich versicherten Patienten
Während es im vertragsärztlichen Bereich bereits seit 2013 einen einheitlichen BMV für die Primär- und Ersatzkassen gibt, war dies bei den Zahnärzten bisher nicht der Fall. Bislang war es so, dass für die Bereiche der Primär- und Ersatzkassen unterschiedliche Verträge galten. Seit dem 01. Juli 2018 gibt es jetzt auch für den vertragszahnärztlichen Bereich einen einheitlichen Bundesmantelvertrag. Der neue BMV-Z besteht aus einem Paragrafenteil mit allgemeinen Bestimmungen und einem Anlagenteil mit jeweils eigenständige Vereinbarungen mit den Krankenkassen zu spezifischen Themenbereichen.
Was ist anders am neuen BMV-Z?
Somit gelten die gleichen Voraussetzungen für alle Patienten – unabhängig davon, ob diese bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind. Das soll zu mehr Transparenz führen, da nicht mehr auf unterschiedliche Regelungen im Ersatzkassen- und Primärkassenbereich geachtet werden muss. Darüber hinaus ist das Vertragswerk in sich nun auch klarer strukturiert. Damit soll erreicht werden, dass die Regelungsinhalte Vertragszahnärzten sowie Patienten leichter zugänglich werden. Die Zusammenarbeit zwischen Zahnarztpraxen, Krankenkassen und Patienten soll so erleichtert werden.
Welche inhaltlichen Änderungen bringt der neue BMV-Z mit sich?
Auch inhaltlich bringt der neue BMV-Z einige Änderungen. So wurde die Aufbewahrungsfrist für zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, wie Heil- und Kostenpläne, vertragsärztliche Befunde, Modelle und Bilder von ursprünglich 4 Jahren nunmehr auf 10 Jahre verlängert. Diese gilt aber nicht für reine Arbeitsmodelle Zudem ist die Möglichkeit zur elektronischen Aufbewahrung der zahnärztlichen Aufzeichnungen aufgenommen worden.
Geändert wurde auch die Regelung zur Vereinbarung einer Privatvergütung mit Patienten auf deren ausdrücklichen Wunsch. Verlangt der Patient eine Behandlung auf eigene Kosten, soll hierüber vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten getroffen werden. Darin soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, bestätigen lassen.
Auch die Voraussetzungen für einen Zahnarztwechsel, die Vergütung von Teilleistungen und die Pauschalbeträge für Abformungen wurden angepasst.
Klarere Strukturierung des BMV-Z sorgt für mehr Transparenz
Der nun geltende Gesamt-Bundesmantelvertrag besteht zwar noch immer aus 33 Vorschriften, allerdings sind diese durch themenbezogene Abschnitte strukturierter und transparenter aufgebaut. Die Anzahl der Anlagen ist ein wenig reduziert worden. Die Anlagen enthalten in sich geschlossen vertragliche Vereinbarungen zu unterschiedlichen Regelungsgegenständen. Zusätzlich wurden in der vertragszahnärztlichen Versorgung übliche Formulare zuzüglich entsprechender Erläuterungen in einer Anlage zusammengefasst. Die neuen Formulare sind seit Inkrafttreten des BMV-Z bereits wirksam.
Abrufbar ist der neue Gesamt-Bundesmantelvertrag nebst Anlagen sowohl auf den Internetseiten der KZBV als auch des GKV-Spitzenverbandes.
Veröffentlicht ist dieser Beitrag in der ZWP 10/2018