Ein Versicherter hat bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse. Dies geht hervor aus zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom heutigen Tage.
In den zu entscheidenden Fällen hatte die Krankenkasse jeweils aufgrund medizinischer Indikation eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme bewilligt. Sie wählte dabei günstigere Reha-Einrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag aus und lehnte zugleich eine volle oder anteilige Kostenübernahme für Reha in den teureren, von den Patienten gewünschten Einrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag ab.
Die Patienten nahmen gleichwohl ihre Wunscheinrichtungen in Anspruch und machten nun die Kostenerstattung bei der Krankenkasse geltend, was diese ablehnte.
Zu Recht, wie das BSG befand. Die Krankenkasse bestimme die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls und des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Wählten Versicherte eine teurere als die von der Krankenkasse rechtmäßig bestimmte Vertragseinrichtung, könnten sie weder volle noch teilweise Kostenerstattung beanspruchen. Das Gesetz sehe hierfür keine Mehrkostenbeteiligung vor wie bei Wahl einer vertragslosen zertifizierten Einrichtung.
BSG, Urteil vom 07.05.2013 – B 1 KR 12/12 R; B 1 KR 53/12 R.