21. Mai 2026

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz: BStabG) beschlossen. Der Entwurf greift tief in die Vergütungssystematik nahezu aller ambulanten Leistungsbereiche ein. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Praxiskliniken, MVZ und Zahnarztpraxen sind die Auswirkungen erheblich – im Detail oft stärker, als die politische Kommunikation zur „Beitragssatzstabilität“ vermuten lässt. Der folgende Blogbeitrag ordnet drei Regelungskomplexe ein, die für Leistungserbringer besonders relevant sind: den Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie, die Neufassung der extrabudgetären Vergütung mit Folgen für das ambulante Operieren sowie die Rücknahme bzw. Modifikation der EntbuBdgetierung. Wir beleuchten die rechtliche Konstruktion, die offenen Fragen und mögliche Handlungsoptionen.

Der gesetzgeberische Rahmen: Grundlohnrate als harte Obergrenze

Den Kern des Entwurfs bildet die konsequente Umsetzung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Vergütungs- und Preissteigerungen werden in nahezu sämtlichen Leistungsbereichen an die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied – die Grundlohnrate nach § 71 Abs. 3 SGB V – gekoppelt. Der Entwurf modifiziert § 71 SGB V dahingehend, dass für die Jahre 2027 bis 2029 die durchschnittliche Veränderungsrate um jeweils einen Prozentpunkt gemindert wird. Begründet wird dies damit, dass die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich oberhalb der erwarteten Einnahmenentwicklung der Krankenkassen liegen werde. 

Rechtssystematisch ist diese Konstruktion nicht neu, ihre konsequente Anwendung auf praktisch alle Vergütungsbereiche allerdings schon. Tarifsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate lassen sich künftig nicht mehr automatisch weitergeben. Eine teilweise Berücksichtigung bleibt im Krankenhausbereich erhalten – Tarifsteigerungen oberhalb der Obergrenze sollen dort hälftig vergütungserhöhend wirken. Eine vergleichbare Abfederung für den vertragsärztlichen Bereich enthält der Entwurf nicht. 

Bereits an dieser Stelle wird das systematische Spannungsfeld klar sichtbar: Die Vergütungssteuerung erfolgt einnahmenseitig, die tatsächlichen Kostentreiber – insbesondere Personal, Investitionen, Betriebskosten – folgen einer anderen Logik. Eine rechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu sektorspezifischer Differenzierung lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip und der Sicherstellungsverantwortung der GKV (§§ 70, 72 SGB V) zwar nicht unmittelbar ableiten, die strukturelle Härte der Maßnahme erhöht allerdings das Risiko, dass einzelne Versorgungsbereiche an der Wirtschaftlichkeitsgrenze ankommen oder diese unterschreiten. Diese Frage wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher eine erhebliche Rolle spielen.

Kieferorthopädie: Fachzahnarztvorbehalt mit verfassungsrechtlichen Implikationen

Die geplante Regelung

Der Entwurf verankert für die GKV-Kieferorthopädie erstmalig einen Fachzahnarztvorbehalt. Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sollen kieferorthopädische Leistungen nicht mehr zulasten der GKV erbringen dürfen. Behandlungen ab dem 18. Lebensjahr fallen grundsätzlich aus dem GKV-Leistungsrecht, mit eng umrissenen Ausnahmen für schwere Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgischem und kieferorthopädischem Vorgehen. Bereits begonnene Behandlungen laufen nach altem Recht zu Ende. 

Parallel stellt § 87 Abs. 1d SGB V die Vergütung auf vier Leistungskomplexe um, die jeweils in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden können. Die Abrechnung erfolgt über eine Gesamtpunktzahl je Komplex und deckt unabhängig von der Behandlungsdauer alle enthaltenen Maßnahmen ab. Der G-BA wird beauftragt, die KFO-Richtlinien bis 31. Dezember 2027 zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Indikationsgruppen, Behandlungsbedarfsgrade sowie einer evidenzbasierten Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen. 

Rechtliche Einordnung

Der Fachzahnarztvorbehalt ist aus berufsrechtlicher Sicht ein bemerkenswerter Vorgang. Bisher wurde der Facharzt- bzw. Fachzahnarztstatus berufsrechtlich von den Kammern verliehen, eine Beschränkung des Tätigkeitsumfangs eines Vertragszahnarztes auf den Bereich seiner Fachzahnarztanerkennung erfolgte gerade nicht. Die Tätigkeit als Generalist mit Schwerpunkt KFO war zulässig und stützte sich auf die Approbation, ergänzt durch entsprechende Weiterbildung oder Erfahrung. Greift der Gesetzgeber in diese gewachsene Struktur ein, berührt er die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Eine bloße Berufsausübungsregelung wäre grundsätzlich rechtfertigungsfähig, sofern sie auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen beruht und verhältnismäßig ist. Hier liegt die Schwierigkeit. Für Vertragszahnärzte, deren wirtschaftliche Praxisstruktur erheblich oder überwiegend auf der GKV-Kieferorthopädie aufbaut, wirkt der Vorbehalt faktisch wie eine Beschränkung der Berufswahl im Sinne der „Drei-Stufen-Theorie“ des Bundesverfassungsgerichts. Genau in diese Richtung argumentiert der Freie Verband Deutscher Zahnärzte und sieht einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit. 

Hinzu kommt ein versorgungsrechtliches Argument. KZBV und BZÄK haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass mehr als 920.000 Kinder und Jugendliche in laufender oder anstehender kieferorthopädischer Behandlung von dem Wegfall vertragszahnärztlicher Behandler betroffen wären, mit absehbaren Versorgungslücken insbesondere in ländlichen Regionen. Der Gesetzgeber ist gehalten, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (§ 70 Abs. 1, § 72 Abs. 2 SGB V). Eine Strukturmaßnahme, die kurzfristig zu spürbaren Versorgungsausfällen führt, müsste sich an diesem Sicherstellungsauftrag messen lassen. 

Auch die fachliche Begründung des Fachzahnarztvorbehalts ist nicht trivial. Die Einsparwirkung der Maßnahme wird auf rund 30 Millionen Euro jährlich beziffert. Setzt man dies in Relation zu den Konsequenzen – Strukturbruch in einem funktionierenden Versorgungsbereich, Risiko von Praxisaufgaben, Verlängerung von Wartezeiten – stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Praktische Konsequenzen für betroffene Praxen

Für Vertragszahnärzte mit Tätigkeitsschwerpunkt KFO, die keinen Fachzahnarztstatus besitzen, ergeben sich erhebliche strukturelle Fragen. Drei Handlungspfade sind zu prüfen: 

  • Erstens kommen Kooperations- oder MVZ-Modelle mit Fachzahnarztkompetenz in Betracht. Hier ist insbesondere die zulassungsrechtliche Ausgestaltung sorgfältig zu prüfen, einschließlich der Anforderungen an den fachlichen Leiter und der Frage, welche Leistungsanteile in welcher Konstellation abrechenbar sind. 
  • Zweitens stellt sich die Frage nach einer Anpassung der Behandlungsausrichtung – etwa in Richtung Privatleistungen, sofern dies dem Patientenprofil entspricht sowie nach einer rechtssicheren Aufklärung der Patienten über die geänderte Rechtslage und ggf. die Notwendigkeit eines Behandlerwechsels. 
  • Drittens ist die Übergangsregelung für begonnene Behandlungen genau zu dokumentieren. (Welche Behandlung gilt zu welchem Stichtag als „begonnen“? Welche Behandlungsschritte sind im alten Vergütungsrecht abrechenbar?) Hier zeichnen sich klassische Abgrenzungsstreitigkeiten mit Krankenkassen und KZVen ab, die antizipativ zu adressieren sind. Auch die Umstellung auf Leistungskomplexe nach § 87 Abs. 1d SGB V erfordert eine grundlegende Überprüfung der Abrechnungslogik. Pauschalcharakter bedeutet wirtschaftlich, dass Mengen- und Aufwandsrisiken auf den Behandler verlagert werden. Die Patientenselektion, die Indikationsstellung und die Dokumentation gewinnen entsprechend an Bedeutung – nicht nur fachlich, sondern auch zur Absicherung gegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. 

Ambulantes Operieren: § 87d SGB V als Paradigmenwechsel

Die Neuordnung der extrabudgetären Vergütung

Bisher war die extrabudgetäre Vergütung (EGV) ein zentrales Instrument zur Förderung versorgungspolitisch erwünschter Leistungen. Der Bewertungsausschuss konnte nach § 87a Abs. 3 SGB V Leistungen als „förderungswürdig“ einstufen und damit aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herausnehmen. Eine zentrale Anwendung war hier das ambulante Operieren nach Kapitel 31 EBM – mit der Begründung, dass der ambulante Operationsanteil in Deutschland im internationalen Vergleich zu gering sei und ein Anreiz zur Ambulantisierung gesetzt werden müsse. 

Mit dem neuen § 87d SGB V wandert die bisher dezentral und kriteriengestützte EGV in jährliche Gesamtvergütungen der KVen mit den Krankenkassen. Erstmals sind diese für 2027 bis zum 15. Februar 2027 zu vereinbaren. Ausgangspunkt ist das Ausgabenvolumen 2025, fortgeschrieben um definierte Anpassungen und den Punktwert. Für Folgejahre gilt jeweils eine Fortschreibung mit Anbindung an § 71 SGB V. 

Zwingend extrabudgetär bleiben nur noch eng umrissene Gruppen, etwa die nichtärztliche Dialyse, neue Leistungen in den ersten zwei Kalenderjahren nach Aufnahme in den EBM, Substitutionsbehandlung sowie bestimmte kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen. Darüber hinaus kann der Bewertungsausschuss zwar weitere Leistungen festlegen, jedoch nur unter deutlich engeren Kriterien – nachweisbare signifikante Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit, fehlende adäquate Abbildbarkeit innerhalb der MGV oder der Gesamtvergütung nach § 87d. Das Kriterium der „Förderungswürdigkeit“ entfällt. 

Asymmetrie zum stationären Sektor

Bemerkenswert ist auch hier die sektorale Asymmetrie. Während die ambulanten Operationen im Vertragsarztsektor budgetiert werden, bleiben Krankenhäuser, die nach § 115b SGB V ambulant operieren, von dieser Budgetierung ausgenommen. Parallel führt § 17b Abs. 2a KHG Kurzzeitfallpauschalen ein – für stationäre Fälle mit bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen, ausgeschlossen sind lediglich Leistungen, die im AOP-Katalog nach § 115b SGB V enthalten sind. 

Der Berufsverband für Arthroskopie (BVASK) hat diese Asymmetrie in seiner Stellungnahme vom 20. April 2026 bereits deutlich problematisiert. Aus Sicht des Verbands wird mit der Maßnahme „ein erheblicher Teil der wirtschaftlichen Grundlage entzogen“, neue Infrastruktur werde im Vertragsarztsektor nicht mehr aufgebaut werden können. Der BVASK verweist auf eine eigene Datenauswertung. Im Zeitraum 2019 bis 2024 sank die Zahl stationärer arthroskopischer Eingriffe um rund 33 Prozent, während die vertragsärztlich erbrachten arthroskopischen Operationen um etwa 10 Prozent zunahmen. Die Mengensteigerung im ambulanten Bereich stellt demnach gerade keine angebotsinduzierte Entwicklung dar, sondern die gewünschte Substitution stationärer Leistungen. 

Versorgungspolitisch wirkt der Entwurf hier in eine widersprüchliche Richtung. Die erklärte Ambulantisierung soll fortgesetzt werden, gleichzeitig wird der Sektor budgetiert, der bisher rund 75 Prozent der ambulanten Operationen erbringt. Hinzu kommt, dass das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) ein Ambulantisierungspotenzial von rund 60 Prozent ermittelt hat – die Verlagerung in den ambulanten Bereich ist also strukturell weit von ihrer Zielmarke entfernt. Die Kurzzeitfallpauschalen können Krankenhäusern zwar eine wirtschaftliche Brücke für Kurzlieger bauen, lösen aber das strukturelle Problem nicht. Im Krankenhaussektor fehlen nach wie vor vielfach die Personal- und Prozessstrukturen für eine echte Ambulantisierung.

Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen

Für ambulant operierende Praxen, Praxiskliniken und Tageskliniken hat die geplante Neuregelung weitreichende Konsequenzen. Investitionsentscheidungen, die in den vergangenen Jahren auf der Erwartung einer extrabudgetären Vergütung ambulanter Operationen beruhten, stehen nun unter erheblichem wirtschaftlichen Druck. Die Errichtung eines OP-Zentrums mit zwei Sälen wird vom BVASK mit Investitionskosten von etwa 4 Millionen Euro beziffert. Diese Investitionen sind nur über entsprechende Auslastung und Spezialisierung refinanzierbar – Mengenbudgets und Honorarabschläge greifen genau hier ein. 

Rechtlich ist zu beachten, dass der Vertrauensschutz in eine bestimmte vergütungsrechtliche Ausgestaltung verfassungsrechtlich nur eingeschränkt geschützt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Leistungserbringer keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Vergütungsstruktur haben. Gleichwohl gilt der Grundsatz der angemessenen Vergütung. Wo die einnahmenorientierte Vergütungssteuerung dazu führt, dass eine ganze Versorgungsstruktur wirtschaftlich nicht mehr tragfähig ist, kann sich die Frage einer Korrektur über das Verfassungsrecht oder über sozialgerichtliche Verfahren stellen – mit allerdings hohen Hürden. 

Praktisch sollten Praxen mit hohem EGV-Anteil ihre Erlösstruktur in mehreren Szenarien durchrechnen. Welche Auswirkungen hat ein eingefrorenes Ausgabenvolumen auf den Punktwert? Welche Mengensteuerungsinstrumente werden die KVen einsetzen? Wie verändert sich das Verhältnis zwischen budgetiertem und freiem Bereich? Wer mit Krankenhäusern kooperiert, sollte die Schnittstellen zu § 115b SGB V und zu den neuen Kurzzeitfallpauschalen frühzeitig vertraglich neu justieren. 

Erwähnenswert ist schließlich auch die Verschärfung der Zweitmeinungssteuerung. Für mengenanfällige planbare Eingriffe entfällt die Vergütung, wenn keine unabhängige ärztliche Zweitmeinung vorliegt. Der G-BA soll ab 31. März 2027 jährlich mindestens einen zusätzlichen Eingriff festlegen, für den dieses Abrechnungsverbot greift. Hier verbinden sich materielle Leistungssteuerung und formelle Abrechnungsvoraussetzungen in einer Weise, die im Streitfall zu Honorarrückforderungen führen kann. Die internen Prozesse zur Dokumentation des Zweitmeinungsnachweises gehören entsprechend auf den Prüfstand.

Entbudgetierung: Erhalt mit deutlichen Relativierungen

Was bleibt, was sich ändert

Die mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eingeführte Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin sowie der hausärztlichen Versorgung bleibt im Grundsatz erhalten. Leistungen werden weiterhin vollständig mit der Euro-Gebührenordnung vergütet. Allerdings wird das Konstrukt deutlich nachjustiert. Zum einen sind Ausgleichszahlungen vorgesehen, falls die für die jeweilige Versorgungsebene spezifisch ausgewiesene MGV nicht ausreicht. Zum anderen – und das ist der wirtschaftlich entscheidende Punkt – sind Abschläge auf die Preise vorgesehen, die die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen abbilden sollen. Der Bewertungsausschuss erhält konkrete Verfahrensaufträge für Festsetzungen, Ausgleichszahlungen und Berichtspflichten. Parallel werden TSVG-Sondertatbestände zurückgeführt. Zuschläge und extrabudgetäre Vergütungen für terminvermittelte Fälle und offene Sprechstunden werden gestrichen. Diese Leistungen laufen ab 2027 vollständig in die MGV zurück. Der Gesetzgeber begründet dies mit Evaluierungen, die keinen messbaren Zugangsgewinn bei gleichzeitig höheren Ausgaben festgestellt hätten. 

Rechtssystematische Einordnung

Auch diese geplante Konstruktion ist juristisch bemerkenswert. Formal bleibt die Entbudgetierung zwar erhalten, materiell wird sie aber durch Mengensteuerungsmechanismen relativiert. Preisabschläge bei Mengenausweitungen sind im Kern eine versteckte Form der Budgetierung – mit dem Unterschied, dass die Steuerung über den Preis und nicht über die Mengenbegrenzung erfolgt. Wirtschaftlich kann dies für die einzelne Praxis ähnlich oder sogar härter wirken als ein klassisches Budget, weil das Risiko der Mengenentwicklung nicht mehr beim KV-System, sondern beim einzelnen Leistungserbringer liegt.  

Aus Sicht des Vertrauensschutzes ist die Maßnahme ambivalent. Die Politik hatte die Entbudgetierung als strukturelles Bekenntnis zur Stärkung der hausärztlichen und pädiatrischen Versorgung positioniert. Investitionsentscheidungen – Praxiserweiterungen, Personalaufbau, Niederlassungen – wurden auch auf dieser Grundlage getroffen. Eine kurzfristige Rücknahme zentraler Anreize berührt damit ein Vertrauen, das zwar verfassungsrechtlich nur eingeschränkt geschützt ist, wirtschaftlich aber durchaus erhebliche Bedeutung hat. Die Streichung der TSVG-Zuschläge wirkt hier exemplarisch.

Konsequenzen für die Praxis

Für hausärztliche und pädiatrische Praxen verändert sich die Kalkulationsbasis. Die Annahme, dass jede zusätzliche Leistung zum vollen Preis vergütet wird, trifft nicht mehr zu. Erlössteigerungen aus Mengenausweitung müssen gegen die Preisabschläge gerechnet werden. Insbesondere bei wachsenden Praxen, MVZ-Strukturen und Praxisübernahmen gehört diese Logik in jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Ebenfalls relevant ist die Rückführung der TSVG-Sondertatbestände. Praxen, die ihre Terminstruktur und ihr offenes Sprechstundenangebot stark an den Zuschlägen ausgerichtet haben, sollten ab 2027 mit deutlich anderen Anreizen rechnen. Ein Rückbau der entsprechenden Angebote wird wahrscheinlicher, was wiederum versorgungspolitisch zu Folgewirkungen führen kann.

Verfahrensstand und Ausblick

Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 markiert das Ende des regierungsinternen Verfahrens, nicht das Ende des Gesetzgebungsprozesses. Es folgen die parlamentarischen Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung noch vor der Sommerpause an, damit das Gesetz rechtzeitig vor den Beitragsverhandlungen für 2027 in Kraft treten kann. Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2027 mit weiteren Teilen am 1. Januar 2028. Die Stellungnahmen der maßgeblichen Verbände – KBV, KZBV, BZÄK, BVASK, FVDZ und weitere – sind ausgesprochen kritisch. KBV-Vorstand und DKG haben in einer gemeinsamen Erklärung die zeitliche und inhaltliche Verfahrensgestaltung gerügt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im parlamentarischen Verfahren noch substantielle Änderungen erfolgen, insbesondere im Bereich der KFO-Regelungen und der Behandlung des ambulanten Operierens unter § 87d. 

Bemerkenswert ist zudem die rechtspolitische Frage, ob die mit Abstand einsparungsintensivste Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit – die kostendeckende Finanzierung der GKV-Beiträge für Bürgergeldempfänger aus dem Bundeshaushalt – nicht aufgegriffen wurde. Die KZBV hat hierauf in ihrer Stellungnahme explizit hingewiesen. Die Verteilung der Sparlast überwiegend auf Leistungserbringer und Versicherte ist eine politische Entscheidung, die juristisch zwar zulässig, sozialpolitisch durchaus diskussionswürdig ist.

Empfehlungen für betroffene Mandantschaft

Aus medizinrechtlicher Sicht ergeben sich folgende Schwerpunkte für die anwaltliche Beratung in den kommenden Monaten: 

In der Kieferorthopädie sollten betroffene Vertragszahnärzte ohne Fachzahnarztstatus frühzeitig die strategischen Optionen prüfen. Dazu zählen Kooperationsmodelle, MVZ-Gründungen, ggf. ein Wechsel des Leistungsspektrums sowie die rechtssichere Begleitung laufender Behandlungsfälle in der Übergangsphase. Auch verfassungsrechtliche Schritte gegen eine endgültige Fachzahnarztregelung kommen in Betracht und werden voraussichtlich Verbandsklagen oder Verfassungsbeschwerden nach sich ziehen. 

Im Bereich des ambulanten Operierens sollten Praxiskliniken und Tageskliniken ihre Erlös- und Investitionsplanung auf Szenarien mit budgetierter EGV überprüfen. Vertraglich vereinbarte Investitionen, Kooperationen mit Kliniken und die Anbindung an die neuen Kurzzeitfallpauschalen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Zudem sollte die interne Compliance hinsichtlich der Zweitmeinungspflichten überprüft und dokumentiert werden. 

Für entbudgetierte Bereiche empfehlen wir, die kalkulatorischen Annahmen unter Berücksichtigung der neuen Preisabschläge bei Mengensteigerungen zu überarbeiten – insbesondere bei Wachstumsstrategien, Niederlassungsplanungen und Praxisbewertungen. 

Übergreifend sollten Praxen die parlamentarische Entwicklung aufmerksam verfolgen.  

Derzeitiges Fazit zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist mehr als eine technische Anpassung. Es verschiebt das Verhältnis zwischen Einnahmen- und Ausgabensteuerung in der GKV deutlich zugunsten harter Obergrenzen und verändert die Anreizstruktur in mehreren versorgungspolitisch zentralen Bereichen. Versorgungsziele, die der Gesetzgeber selbst in den letzten Jahren formuliert hat – Ambulantisierung, flächendeckende kieferorthopädische Versorgung, Stärkung der hausärztlichen Versorgung – stehen mit den nun gewählten Steuerungsinstrumenten in einem erkennbaren Spannungsverhältnis. 

Der Kabinettsentwurf ist innerhalb weniger Wochen zustande gekommen. Das parlamentarische Verfahren steht aus. Wer die Maßnahmen für die eigene Praxis oder Klinik wirtschaftlich und rechtlich einordnen will, sollte die Entwicklung jetzt eng begleiten und die Handlungsoptionen strukturiert prüfen.   

Dieser Beitrag bewertet den Stand des Kabinettsentwurfs vom 29. April 2026. Einzelne Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.  

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