28. Juli 2026

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 10. Juli 2026 verabschiedet. In unserem ersten Beitrag haben wir den neuen Fachzahnarztvorbehalt und seine Bedeutung für kieferorthopädische Praxen eingeordnet. Heute richten wir den Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen – denn das Gesetz verändert nicht nur Qualifikationsanforderungen, sondern greift tief in Vergütungsstrukturen, Festzuschüsse und Abrechnungslogiken ein.

Zahnersatz: Neue Festzuschüsse, höhere Eigenanteile

Ab dem 1. Januar 2027 gelten für Zahnersatz neue Festzuschusshöhen:

  • Regelversorgung: 50 %
  • Bonusheft über 5 Jahre: 60 %
  • Bonusheft über 10 Jahre: 65 %

Die Härtefallregelung bleibt bestehen: Versicherte, die durch die Kosten einer Zahnersatzversorgung unzumutbar belastet würden, erhalten weiterhin einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 50 % der Regelversorgungskosten. Bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz bleibt die Kassenleistung auf die Zuschüsse der Regelversorgung beschränkt.

Übergangsregelung: Für Festzuschüsse, die vor dem 01.01.2027 bewilligt wurden, gilt die bisherige Rechtslage fort. Das bedeutet konkret: Praxen sollten bereits erstellte Heil- und Kostenpläne jetzt auf ihren Bewilligungszeitpunkt prüfen. Was noch 2026 genehmigt wird, läuft nach altem Recht.

Für die Praxis heißt das: Die Patientenkommunikation wird wichtiger. Der Eigenanteil steigt, Aufklärung über Bonusheft-Vorteile wird zum echten Beratungsthema. Praxen, die hier strukturiert und transparent informieren, schaffen Vertrauen – und vermeiden Diskussionen am Tresen.

Punktwertdeckelung: Grundlohnrate als Obergrenze

Das Gesetz begrenzt die Entwicklung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen (ohne Zahnersatz): Pro Kalenderjahr darf die Steigerung höchstens der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 SGB V entsprechen.

Ausgenommen von dieser Begrenzung sind:

  • Individualprophylaxe (§ 22 SGB V)
  • Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (§ 22a SGB V)
  • Früherkennungsleistungen bei Kindern (§ 26 SGB V)
  • Leistungen im Zusammenhang mit aufsuchender Betreuung (§ 87 Abs. 2i und 2j SGB V)
  • Parodontitisbehandlungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Eingliederungshilfeanspruch

Einordnung: Die Deckelung setzt ein klares Signal: Der finanzielle Spielraum in der vertragszahnärztlichen Versorgung wird enger. Gleichzeitig bleiben präventionsorientierte Leistungen und Versorgungsangebote für besonders schutzbedürftige Patientengruppen bewusst ausgenommen. Für Praxen, die in diesen Bereichen stark aufgestellt sind, ergibt sich hier ein strategischer Vorteil.

KFO-Vergütung: Paradigmenwechsel durch Leistungskomplexe

Spätestens zum 30. Juni 2028 werden die kieferorthopädischen Leistungen im BEMA grundlegend neu strukturiert. Die bisherige Einzelleistungsvergütung weicht einer Komplexpauschale. Vorgesehen sind vier Leistungsbereiche:

  • KFO-Behandlung vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels
  • KFO-Behandlung bei Personen unter 18 Jahren bei Behandlungsbeginn
  • KFO-Behandlung bei Personen ab 18 Jahren bei Behandlungsbeginn
  • Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs

Jede KFO-Leistung wird einem oder mehreren Leistungskomplexen zugeordnet. Die Vergütung erfolgt über eine Gesamtpunktzahl je Komplex – unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer. Vorgaben zur Ergebnisqualität werden im Bundesmantelvertrag geregelt. Wissenschaftlicher Sachverstand ist bei der Ausgestaltung der Bewertungsrelationen einzubeziehen.

Vier Jahre nach Einführung sind KZBV und GKV-Spitzenverband verpflichtet, die Auswirkungen auf Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inanspruchnahme und Dokumentationsaufwand zu evaluieren.

Was das für KFO-Praxen bedeutet: Die Pauschalisierung verändert die betriebswirtschaftliche Kalkulation grundlegend. Behandlungen, die bisher durch hohe Einzelleistungszahlen wirtschaftlich attraktiv waren, können unter einer Komplexpauschale anders abschneiden. Umgekehrt profitieren Praxen mit effizienten Behandlungsabläufen. Wer jetzt beginnt, seine durchschnittlichen Behandlungszeiten und Leistungsprofile je Patientengruppe zu analysieren, schafft die Grundlage für eine strategische Anpassung, sobald die konkreten Punktzahlen feststehen.

KIG-Reform und Radiologie: Der G-BA wird aktiv

Bis zum 31. Dezember 2027 hat der Gemeinsame Bundesausschuss zwei wesentliche Aufträge:

Erstens die Überprüfung und Anpassung der KFO-Richtlinien – insbesondere der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) und des zugrunde liegenden Behandlungsbedarfsgrades. Die KIG-Systematik entscheidet darüber, welche Behandlungen überhaupt GKV-finanziert werden. Eine Neujustierung hier kann den Zugang zur Versorgung für bestimmte Patientengruppen verändern.

Zweitens die Entwicklung evidenzbasierter Vorgaben für die radiologische Diagnostik in der Kieferorthopädie. Konkret sollen Indikations- und Kontraindikationslisten für Fernröntgenseitenbilder (FRS) und Panoramaaufnahmen (OPG)erstellt werden.

Handlungsempfehlung: Die Anfertigung von FRS und OPG gehört in vielen KFO-Praxen zur Routine. Künftig wird die Indikationsstellung stärker überprüfbar sein. Praxen sollten bereits jetzt darauf achten, die Indikation für jede radiologische Aufnahme sauber und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das schützt nicht nur vor Regressen, sondern bereitet auf die kommende Evidenzanforderung vor.

Zeitplan: Alle Fristen auf einen Blick

Datum Ereignis
10.07.2026 Verabschiedung des Gesetzes
01.01.2027 Neue Festzuschüsse Zahnersatz in Kraft
31.12.2027 G-BA: Überarbeitung KIG-Richtlinien und Radiologie-Vorgaben
30.06.2028 Neue KFO-Vergütungsstruktur im BEMA
Ca. 2030 Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist (Fachzahnarztvorbehalt)
Ca. 2032 Evaluation der neuen KFO-Vergütungsstruktur

Die konkreten Ausführungsbestimmungen – insbesondere die Festlegungen im Bundesmantelvertrag zu Qualifikationsanforderungen und Vergütungshöhen – stehen noch aus. Wir verfolgen die Entwicklungen und informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.

Was jetzt zu tun ist

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfaltet seine Wirkung schrittweise. Gerade deshalb lohnt es sich, jetzt die Weichen zu stellen:

  • Heil- und Kostenpläne prüfen: Was kann noch vor dem 01.01.2027 bewilligt werden?
  • Leistungsprofile analysieren: Wie verteilen sich Ihre KFO-Behandlungen auf die vier künftigen Leistungskomplexe? Wo liegt Ihre durchschnittliche Behandlungsdauer?
  • Dokumentation schärfen: Radiologische Indikationen, Qualifikationsnachweise, Behandlungsverläufe – alles, was künftig überprüfbar wird, sollte heute schon belastbar dokumentiert sein.
  • Patientenkommunikation vorbereiten: Die neuen Festzuschüsse erhöhen den Eigenanteil. Wer transparent informiert, stärkt die Patientenbindung.

Unser Team bei Lyck+Pätzold healthcare.recht begleitet Sie bei der strategischen Einordnung und der rechtssicheren Umsetzung – von der Analyse Ihrer individuellen Praxissituation bis zur Anpassung Ihrer Verträge und Prozesse. Sprechen Sie uns an.

 

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