Was es bei der Rechnungsstellung zu beachten gilt!
Der Patient darf die Rechnung verweigern, wenn sie den formellen Anforderungen nicht genügt, da sie dann nicht fällig ist. Doch welche Angaben muss eine Rechnung enthalten, damit sie formell fehlerfrei ist?
Eine Rechnung genügt den Anforderungen der GOZ, wenn sie folgende Angaben enthält:
– Name des liquidationsberechtigten Zahnarztes
– Name des Patienten
– Name des Zahlungspflichtigen
– Das Datum der erbrachten Leistung. Hat eine Behandlung über mehrere Tage stattgefunden, gilt das Datum des Tages, an welchem die Leistung abgeschlossen wurde.
– Genaue Bezeichnung der GOZ- Position einschließlich der Bezeichnung der erbrachten Leistung (z.B. „telefonische Beratung“)
– Bei analoger Berechnung von Gebührenpositionen muss eine verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen und die Gebührenposition mit dem Hinweis versehen werden, dass diese entsprechend abgerechnet wird.
– Der Zahn, an dem die jeweilige Behandlung vorgenommen wurde, muss in verständlicher Weise bezeichnet werden, bspw. durch die Verwendung der Ziffern des FDI- Systems.
– Bei jeder Gebührenposition ist der Steigerungssatz anzugeben.
– Bei Überschreitungen des 2,3fachen Satzes ist eine Begründung für die Überscheitung zu geben, die den Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ entspricht.
– Werden für die Behandlung Laborkosten geltend gemacht, ist die Rechnung des Labors nach § 9 GOZ beizufügen.
Werden bei der Rechnungsstellung diese Angaben berücksichtigt, dann ist die Rechnung formell fehlerfrei, die Rechnung ist fällig und muss vom Patienten gezahlt werden.
Tipp: Hilfreich kann es zudem zur Beschleunigung der Zahlung sein, wenn der Zahnarzt die Rechnung in doppelter Ausfertigung beilegt, da eine Ausfertigung der Rechnung von den Patienten bei ihrer Versicherung eingereicht werden müssen. Ebenso hilfreich ist es, der Rechnung einen Überweisungsträger beizulegen. Beides wird vom Patienten zudem als zusätzlicher Service der Praxis wahrgenommen.
Guten Abend,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Es geht um einen Zahnarztbesuch unserer Tochter (privat versichert) in einer Gemeinschaftspraxis.
In der daraufhin ausgestellten Rechnung war der Name des behandelnden Arztes nicht angegeben. Dieser ist aber auch nicht Bestandteil der Inhaber der Gemeinschaftspraxis. Die Angabe des behandelnden Arztes auf der Rechnung wird durch die Arztpraxis verweigert. Habe ich einen solchen Anspruch denn nicht? In der Rechnung fehlt übrigens auch der Verweis auf die Abrechnungsgrundlage, die GOZ. Es sind lediglich die Listen-Nummern, die Faktoren und die Gesamtbeträge angegeben. Ich bin jedoch der Meinung, dass grundsätzlich ein Verweis auf die in Ansatz gebrachte Gebührenordnung erfolgen muss, oder?
Vielen Dank für eine fachliche Bewertung.
Beste Grüße, Matthias Otto, Leipzig.
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