23. März 2026

Was sich ändert und wie es weitergeht

Noch im Januar 2026 stand im Deutschen Ärzteblatt der Wunsch des Präsidenten der Bundesärztekammer, dass am 01.01.2027 die neue GOÄ in Kraft tritt. Dafür steht noch kein Datum fest, der 01.01.2028 ist realistischer. Zur Vorgeschichte und zum Stand der Diskussion:

Die derzeit geltende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt aus dem Jahr 1982. Die letzte nennenswerte Teilanpassung stammt aus dem Jahr 1996. Dass die GOÄ den medizinischen Fortschritt und die Kosten- und Preisentwicklung der vergangenen vier Jahrzehnte nicht mehr abbildet, ist seit langem offensichtlich.

Am 29. Mai 2025 hat der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig mit großer Mehrheit dem gemeinsam von Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) erarbeiteten Entwurf einer neuen GOÄ zugestimmt. Der Entwurf wurde im Juni 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken übergeben, die im Herbst 2025 öffentlich die Umsetzung der Reform angekündigt hat.

Damit ist nach einem jahrzehntelangen politischen Stillstand erstmals wieder Bewegung in das Novellierungsverfahren gekommen. Bis die neue GOÄ in Kraft tritt, gilt die bisherige Fassung uneingeschränkt weiter. Was genau sich ändern soll und welchen Weg der Entwurf noch nehmen muss, wird im Folgenden zusammengefasst.

Warum eine neue GOÄ nötig ist

Der für eine neue GOÄ zuständige Verordnungsgeber (die Bundesregierung mit Ressortzuständigkeit des Gesundheitsministeriums) ist trotz des offensichtlichen Novellierungsbedarfs in den vergangenen Legislaturperioden nicht tätig geworden. Politisch wurde eine Einigung zwischen Ärzteschaft und PKV-Verband stets zur Vorbedingung für eine Novelle gemacht. Erst nach mehr als zehn Jahren intensiver Verhandlungen zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband liegt seit September 2024 ein vollständiger, bepreister Entwurf vor. Im Ergebnis ergibt sich daraus ein Anstieg des PKV-Ausgabenvolumens von 13,2 Prozent innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten.

Was sich grundsätzlich ändert

Die neue GOÄ ist keine bloße Überarbeitung einzelner Ziffern. Sie stellt die Abrechnungslogik grundlegend um. Die wichtigsten strukturellen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Deutlich mehr Gebührenpositionen. Das neue Gebührenverzeichnis umfasst fast 5.600 Positionen – etwa 4.200 Hauptleistungen und rund 1.400 Zuschläge. Damit sollen nahezu alle ärztlichen Leistungen direkt, also ohne Analogbewertung, abgebildet werden. Moderne Verfahren und digitale Gesundheitsanwendungen erhalten erstmals eigene Ziffern.

Fester Einfachsatz statt Gebührenrahmen. Die bisherige Systematik aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor (1,0- bis 3,5-fach) entfällt. Jede Leistung erhält stattdessen einen einheitlichen, nicht unterschreitbaren Gebührensatz in Euro. Das bedeutet: Die Vergütung wird pro Leistung fest definiert und nicht mehr individuell über einen Faktor gesteigert.

Zuschläge statt Steigerungsfaktoren. Was bisher über den Steigerungsfaktor abgebildet wurde – etwa besondere Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände –, soll künftig über klar definierte Zuschläge abgerechnet werden. Über 1.400 solcher Zuschläge sind im Entwurf vorgesehen, die an konkrete, dokumentationspflichtige Voraussetzungen gebunden sind.

Aufwertung der „sprechenden Medizin“. Beratungs- und Gesprächsleistungen sollen künftig deutlich besser vergütet werden. Die hausärztliche Versorgung kann davon profitieren. Gleichzeitig befürchten einige technisch-apparativ geprägte Fachrichtungen wie Radiologen und Laborärzte zu Recht Einbußen bei der Bewertung ihrer Leistungen.

Analogabrechnungen werden seltener. Da das neue Gebührenverzeichnis den Stand der Medizin bis zum 1. Januar 2018 vollständig abbilden soll, sollen Analogabrechnungen nur noch für Leistungen möglich sein, die nach diesem Stichtag erstmals angewandt wurden. Für diese Fälle muss der Patient in Textform informiert werden.

Honorarvereinbarungen bleiben möglich und gewinnen an Bedeutung. Ärzte können weiterhin abweichende, höhere Gebührensätze mit Patienten vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich, individuell und vor Leistungserbringung getroffen werden und den Grund für die Abweichung vom einfachen Gebührensatz benennen.

Wie bisher sind einige Leistungsbereiche davon ausgenommen (Kapitel E, M, N, O der Neufassung, also physikalisch-medizinische Leistungen, Laborleistungen, zell- und gewebebasierte Leistungen wie Zytologie, Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie). In der absoluten Mehrzahl der Fachgruppen und Leistungsbereiche werden Honorarvereinbarungen auch in Zukunft ermöglichen, wirtschaftlich zu arbeiten und Honorarzuwächse zu erzielen. Dazu wird es eine Zunahme von Honorarvereinbarungen für Leistungen geben, deren Gebühren in der Vergangenheit ohne Vereinbarung bis Faktor 3,5 gesteigert wurden.

Höhere Dokumentationsanforderungen. Die Abrechnung von Zuschlägen setzt künftig eine nachvollziehbare Dokumentation voraus – etwa zum Zeitaufwand, zu Erschwernissen oder zur medizinischen Begründung. Was bisher „im Kopf“ blieb, muss künftig in der Akte stehen.

Der weitere Ablauf bis zum Inkrafttreten

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Rechtsgrundlage ist § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Der Beschluss des Deutschen Ärztetages selbst hat keine unmittelbare Rechtswirkung – er ist eine politische Empfehlung an den Verordnungsgeber.

Wichtig zu wissen: So wie die aktuell vorliegende Neufassung formuliert und auf dem Deutschen Ärztetag beschlossen wurde, genügt nicht, die neue GOÄ als Rechtsverordnung zu erlassen. Der vom Deutschen Ärztetag 2025 gebilligte Entwurf sieht nämlich z.B. auch eine Änderung des § 11 BÄO sowie die Neueinführung eines § 11a BÄO vor. Der neue § 11a BÄO soll die Rechtsgrundlage für eine Gemeinsame Kommission schaffen, die aus Vertretern der Bundesärztekammer, des PKV-Verbands und der Beihilfe bestehen und das Gebührenverzeichnis als „lebendes System“ fortlaufend an den medizinischen Fortschritt anpassen soll.

Die Bundesärzteordnung ist allerdings ein formelles Bundesgesetz – und kein bloßes Verordnungsrecht. Eine Änderung der BÄO erfordert daher ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren: Der Bundestag muss das Änderungsgesetz beschließen, und der Bundesrat muss zustimmen. Erst danach kann parallel die neue GOÄ als Rechtsverordnung in Kraft treten. Das macht das Verfahren komplexer und den Zeitplan nicht straffer. Das ist ein wesentlicher Grund dafür, dass viele Beobachter ein Inkrafttreten erst zum 1. Januar 2028 für realistisch halten. Eine im formellen Gesetzgebungsverfahren mögliche Verbändeanhörung könnte zudem für erhebliche Diskussionen sorgen.

Auch wenn klare Grundzüge erkennbar sind und erhalten bleiben, ist in Einzelfragen, insbesondere bei den einzelnen Gebührenpositionen noch von Änderungen der neuen GOÄ vor dem Inkrafttreten auszugehen. Zudem ist im Paragraphenteil noch mit Änderungen zu rechnen, zum Beispiel bei den sehr detailverliebten Vertreterregelungen betreffend wahlärztliche Leistungen im stationären Bereich.

Schon die Beschlussvorlage auf dem Deutschen Ärztetag 2025 lautete unter anderem, dass der Vorstand der Bundesärztekammer beauftragt wird, „auch nach einer Übergabe an die Bundesgesundheitsministerin im engen Austausch mit den ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften erforderliche Anpassungen mit Blick auf den medizinischen Fortschritt und die Kostenentwicklung zu prüfen und in Abstimmung mit dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern in den Entwurf einzuarbeiten und gegenüber dem Verordnungsgeber zu kommunizieren.“

Der konkrete Fahrplan sieht derzeit wie folgt aus: Das Bundesgesundheitsministerium prüft den Entwurf fachlich und hat den Arbeitsprozess auf Fachebene bereits aufgesetzt. Auf Grundlage der Ressortabstimmungen soll bis Mitte 2026 ein Regelungsentwurf des Ministeriums vorgelegt werden. Danach folgen Kabinettsbeschluss, parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und die Beratungen im Bundesrat. Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten steht derzeit noch nicht fest.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Zunächst die beruhigende Nachricht: Die aktuelle GOÄ gilt unverändert weiter, bis die Neufassung in Kraft tritt. Es besteht kein unmittelbarer Handlungsdruck.

Gleichwohl lohnt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Die neue GOÄ wird nicht nur die Abrechnungslogik verändern, sondern auch die Anforderungen an Dokumentation und Praxisorganisation erhöhen. Dem vorliegenden Entwurf zufolge ändern sich auch alle Rechnungsvorlagen. Wer sich frühzeitig orientiert – etwa durch einen Blick auf die eigene Leistungsstruktur, die Dokumentationspraxis und die eingesetzte Praxissoftware –, wird die Umstellung gelassener bewältigen.

Für Rückfragen zur rechtlichen Einordnung und zu den Auswirkungen auf Ihre individuelle Praxis stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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