Der Hessische HVV enthält in Bezug auf das RLV für atypische Praxisstrukturen eine Regelungslücke und ist deswegen teilweise rechtswidrig und ergänzungsbedürftig. Dies hat das Hessische Sozialgericht in insgesamt drei Parallelentscheidungen entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der klagenden Gemeinschaftspraxis für die Quartale II/05 bis einschließlich I/07 ein Anspruch auf eine Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen zusteht. In dem konkreten Fall hatte die KV für die Gemeinschaftspraxis ausgehend von der fachlichen Zuordnung als chirurgische Praxis das Regelleistungsvolumen und die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen zwar richtig berechnet. Die KV lehnte jedoch die Anerkennung eines Ausnahmefalls und damit die Erhöhung des Regelleistungsvolumens ab, obwohl die Praxis eine Spezialisierung für Angiologen und Gefäßchirurgie geltend machte.
Das Gericht entschied, dass der HVV für eine derartige Konstellation keine Regelung vorsieht. Zwar sieht Ziff 6.3 Honorarverteilungsvertrag (HVV) die Möglichkeit vor, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen vorzunehmen. Da sich der Wortlaut der Ausnahmeregelung auf „Sicherstellungsgründe“ beschränke, könne diese Regelung nicht im Sinne einer allgemeinen Ausnahmeregelung verstanden werden. Es ist auch nicht möglich, das Fehlen einer generalklauselartigen Härtefallregelung im Wege ergänzender Auslegung in den HVV hineinzuinterpretieren.
Das Gericht wies darauf hin, dass aufgrund des grundrechtlich geschützten Rechts auf Berufsfreiheit wie auch der Gleichbehandlung eine Ausnahme vom Regelleistungsvolumen außerhalb der in Ziff. 6.3. HVV geregelten Sicherstellungsproblematik geschaffen werde muss. Eine Ausnahme muss damit auch möglich sein, wo sich innerhalb einer Arztgruppe bereits vor Inkrafttreten der Regelungen über die Regelleistungsvolumina Ärzte mit Leistungen in zulässiger Weise spezialisiert hatten und dieses spezifische Leistungsangebot im Rahmen der Fachgruppe nicht leistungsangemessen abgedeckt wird.
Die KV Hessen wurde daher verpflichtet, eine entsprechende Ausnahmeregelung nachträglich mit den Kassen zu verhandeln. Hierbei führte das Gericht aus, dass eine rechtmäßige Ergänzung der Ziffer 6.3 HVV dahin gehen muss, dem Vorstand der KV eine Befugnis einzuräumen, Änderungen des Regelleistungsvolumens auch bei sonstigen Härtefällen vorzunehmen.